Verordnungen weiterer Leistungen in Videosprechstunden voraussichtlich ab Oktober 2023 erlaubt

Farbenfrohe Illustration: Arzt sitzt am Laptop, aus dem Sprechblasen aufsteigen

Verordnung von Heilmitteln wie Physiotherapie, Ergotherapie oder Logopädie sowie häusliche Krankenpflege und Leistungen zur medizinischen Rehabilitation

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat den Leistungsumfang der Videosprechstunde erweitert. Bislang durften Ärztinnen und Ärzte nur die Arbeitsunfähigkeit aus der Ferne feststellen. In der Zukunft ist es auch erlaubt, Heilmittel wie Physiotherapie, Ergotherapie oder Logopädie sowie häusliche Krankenpflege und Leistungen zur medizinischen Rehabilitation zu verordnen. Allerdings muss der Arzt oder die Ärztin die medizinische Voraussetzung für die verordnungsrelevante Diagnose bereits vor der Videosprechstunde durch eine unmittelbare persönliche Untersuchung festgestellt haben. In der Videosprechstunde muss er oder sie sicher beurteilen können, ob die medizinischen Voraussetzungen für einen Leistungsanspruch zum Zeitpunkt der Untersuchung noch gegeben sind. Falls Zweifel daran bestehen, ist eine erneute körperliche Untersuchung erforderlich. Eine Erstverordnung von Heilmitteln oder häuslicher Krankenpflege ist per Videosprechstunde nicht möglich. Die Verordnung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation sind dagegen erlaubt, da sie ohnehin nur einmalig erfolgen. Sind dem Arzt oder der Ärztin alle verordnungsrelevanten Informationen bekannt, darf er oder sie Folgeverordnungen per Videosprechstunde und ausnahmsweise auch telefonisch ausstellen. Die Richtlinienänderung des G-BA tritt voraussichtlich ab Oktober 2023 in Kraft.

Quellen: Gemeinsamer Bundesausschuss (G-BA), x.press. IT in der ärztlichen Praxis