Auf dem Weg zum Kongress? A1-Bescheinigung ist Pflicht bei Dienstreisen ins Ausland

Reisende mit Rollenkoffer

Bei Geschäftsreisen ins EU- bzw. EFTA-Ausland (Island, Liechtenstein, Norwegen) und in die Schweiz schon seit 2019 eine sogenannte „A1-Bescheinigung“ mitgeführt werden. Das Entsendeformular A1 bescheinigt, welches Sozialsystem für einen Versicherten zuständig ist. So soll vermieden werden, dass bei einer Entsendung Sozialversicherungsbeiträge gleichzeitig in zwei EU-Staaten fällig werden. Das Dokument ist wichtig für entsendete Arbeitnehmer und Selbständige, die nur eine kurze Zeit im EU-Ausland arbeiten. Selbst bei kurzen Dienstreisen ins Ausland, z.B. für eine Fortbildungsveranstaltung oder einen Workshop, für die Teilnahme an einem Seminar oder einer Konferenz muss die A1-Bescheinigung mitgeführt werden. Das bedeutet: jeder beruflich bedingte Grenzübertritt macht die A1- Bescheinigung nötig.

Wo beantragen Ärzte (oder deren Arbeitgeber) eine A1-Bescheinigung?

Für alle Mitglieder im ärztlichen Versorgungswerk ist die Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen der richtige Ansprechpartner. Hier muss der entsprechende Antrag vom Arbeitgeber bzw. dem Selbstständigen gestellt werden.

Was kann passieren, wenn keine A1-Bescheinigung mitgeführt wird?

Wer die A1-Bescheinigung auf einer Geschäftsreise im EU-/EFTA-Ausland nicht mit sich führt, dem können hohe Bußgelder drohen. Zudem können die Sozialversicherungsbeiträge nach dem Recht des Aufenthaltslandes sofort eingezogen werden. Auch der Zutritt zu Firmen- oder Messegeländen kann verweigert werden. Vor allem Österreich und Frankreich kontrollieren A1-Bescheinigungen inzwischen sehr streng und lassen z.B. Ärzte, die eine Fortbildung besuchen wollen, ohne diese Papiere oft gar nicht erst aufs Kongressgelände.