Anästhesiologie: Klarstellung zu Narkosen bei Eingriffen nach Paragraf 115b SGB V

Prostatakarzinom als Schnitt unter dem Mikroskop. Im Vordergrund: "EBM"-LogoEBM-Logo

Im Zuge der Weiterentwicklung des ambulanten Operierens nach Paragraf 115b SGB V wurden zu Jahresbeginn mehrere neue Eingriffe in den Abschnitt 2 des AOP-Katalogs aufgenommen (der BvDU berichtete). Um bei diesen, vornehmlich kleinchirurgischen, Eingriffen unter bestimmten Umständen eine Narkose oder Analgosedierung im Ausnahmefall zu ermöglichen, hat der Bewertungsausschuss in der Präambel zu Kapitel 5 des EBM (Anästhesiologie) die Nummer 13 aufgenommen. Diese neue Ausnahmeregelung hatte zu Missverständnissen geführt.

Mit der Nummer 13 ändert sich nichts an den bisherigen Ausnahmeregelungen zur Abrechnung von Anästhesien bei Eingriffen nach Paragraf 115b SGB V. Bei operativen Leistungen außerhalb des Kapitels 31 EBM, die üblicherweise keine Narkose oder auch Analgosedierung erfordern, ist die Berechnung dieser Anästhesieformen ausgeschlossen. Ausnahmen hiervon werden in der Präambel zu Kapitel 5 des EBM, insbesondere in den Nummern 8 bis 10 geregelt. So ist es beispielsweise bisher bereits möglich gewesen, eine Koloskopie unter Narkose durchzuführen, wenn gemäß Nummer 10 der Präambel eine Kontraindikation für die Durchführung dieser endoskopischen Untersuchung unter Analgosedierung besteht. Die Bestimmungen der Nummern 8 bis 10 gelten fort.

Wichtig: Die neue Nummer 13 gilt ergänzend und nur für die neu aufgenommenen OPS-Kodes (im Abschnitt 2 gelb markiert). Es können nur dann Narkosen bei diesen OPS-Kodes durchgeführt werden, wenn in Spalte 6 des Abschnitts 2 ein ausdrücklicher Hinweis auf die Anästhesie vermerkt ist.

Beispiel: Ausnahme nach Nummer 13 der Präambel zum EBM-Kapitel 5

Bei einem 20-jährigen Mann besteht die Indikation zur Frenulotomie bei verkürztem Vorhautbändchen. Eine Durchführung dieses Eingriffes in Narkose ist erforderlich, da Kontraindikationen gegen die üblicherweise ausreichende Lokalanästhesie bestehen. Der kodierende OPS des Eingriffes ist 5-640.0. Er ist Inhalt des Abschnitts 2 des AOP-Kataloges und der GOP 02302 zugeordnet. Zudem ist explizit die Anästhesieform vermerkt.

Gemäß Nummer 13 der Präambel zu Kapitel 5 EBM ist die Durchführung einer Narkose im Zusammenhang mit diesem im Abschnitt 2 des AOP-Kataloges hinterlegten kleinchirurgischen Eingriff berechnungsfähig.

Quelle: Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV)