Nach dem Start des eRezepts sind die Praxen aktuell mit der verpflichtenden Einführung des eArztbriefes konfrontiert. In der Festlegung zur Finanzierung der Telematikinfrastruktur (TI) ist geregelt, dass die Praxen ab 1. März 2024 gegenüber ihrer Kassenärztlichen Vereinigung nachweisen müssen, ein PVS-System zu nutzen, das das eArztbrief-Modul in der aktuellen Version unterstützt.
Kann die Praxis den Nachweis nicht vorlegen, wird die TI-Pauschale um 50 Prozent reduziert. Zudem werden mit dem Digitalgesetz § 295 Abs. 1 SGB V (neu) – alle an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte, Psychotherapeuten sowie Einrichtungen verpflichtet, die Empfangsbereitschaft für eArztbriefe nach § 383 SGB V, welche mit KIM übertragen werden, sicherzustellen.
Keine Kürzung der TI-Pauschale bei nicht fristgerechter Bereitstellung des Software-Moduls
Etliche Praxen werden sich nicht rechtzeitig mit einem entsprechenden eArztbrief-Modul ausstatten können. Einige Hersteller haben ihre Software trotz mehrmaliger Ansprache noch nicht bei der KBV zertifizieren lassen. Betroffen sind aktuell rund 5.500 Praxen. Sie werden zum 1. März sehr wahrscheinlich nicht über die geforderte Software verfügen. Zudem gibt es Hersteller, die das Zertifizierungsverfahren zwar erfolgreich durchlaufen haben, aber das zertifizierte Modul ihren Kunden dennoch nicht pünktlich zur Verfügung stellen.
Laut Schreiben des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) hält dieses zwar am 1. März 2024 als Zeitpunkt für die verpflichtende Unterstützung des Moduls eArztbrief fest. Vertragsärztinnen und -ärzten, Vertragspsychotherapeutinnen und –therapeuten droht jedoch keine Kürzung der TI-Pauschale, wenn ihnen der Anbieter sein bereits zertifiziertes eArztbrief-Modul nicht fristgerecht bis zum 1. März bereitgestellt hat oder Vertragsärztinnen und -ärzten mangels Zertifizierung durch ihren Anbieter dieses nicht von Beginn an nutzen können.
Zwar müssen die Praxen ab diesem Tag den eArztbrief in der jeweils aktuellen Version unterstützen (wobei es ausreichend sei, dass diese nach der Bereitstellung durch den Anbieter zeitnah eingespielt werde). Solange der Software-Anbieter die aktuelle Version aber nicht zur Verfügung stellt, droht keine Kürzung der TI-Pauschale.
Quellen: Kassenärztliche Bundesvereinigung, Bundesministerium für Gesundheit