Telekonsilien werden ausgeweitet

Eine Hand hält die Buchstaben "info"

Ärztliche Konsilien können künftig in größerem Umfang telemedizinisch durchgeführt und abgerechnet werden. Zum 1. Oktober wurden dazu mehrere neue Leistungen in den EBM aufgenommen. Die vom ergänzten Bewertungsausschuss beschlossene Regelung umfasst auch Telekonsilien zwischen Vertrags- und Krankenhausärzten.

Bislang waren Telekonsilien auf Befundbeurteilungen von Röntgen- und CT-Aufnahmen beschränkt. Nunmehr können Ärzte, Psychotherapeuten und Zahnärzte bei unterschiedlichen fachlichen Fragestellungen einen ambulant oder stationär tätigen Kollegen digital zu Rate ziehen. Dazu werden alle Unterlagen wie die Befunde elektronisch an den Konsiliararzt übermittelt. Möglich ist auch ein Videokonsilium, an dem der Patient teilnimmt.

Neue Leistungen im EBM

Der Beschluss des Bewertungsausschusses sieht drei neue Leistungen vor: Für das Einholen eines Telekonsiliums die Gebührenordnungsposition (GOP) 01670 und für die telekonsiliarische Beurteilung die GOP 01671 und 01672. Die Vergütung erfolgt jeweils extrabudgetär.

Abrechenbar sind die Leistungen in zwei Fällen: Der behandelnde Arzt wendet sich mit einer fachfremden Fragestellung an einen fachfremden Kollegen, zum Beispiel ein Gynäkologe an einen Urologen. Oder die Fragestellung ist so komplex, dass der Arzt einen Kollegen desselben Fachgebiets beispielsweise zur weiteren Behandlung des Patienten konsultieren möchte.

Einholung eines Telekonsiliums – GOP 01670

In beiden Fällen können Vertragsärzte und -psychotherapeuten ein Telekonsilium einholen, sofern der Patient dem zugestimmt hat. Für das Zusammenstellen der Unterlagen und die elektronische Übermittlung erhalten Vertragsärzte einen Zuschlag (GOP 01670) zur Versicherten-, Grund- oder Konsiliarpauschale. Er ist mit 12,09 Euro bewertet. 

Telekonsiliarische Beurteilung – GOP 01671 und 01672

Konsiliarärzte und -psychotherapeuten rechnen die GOP 01671 ab. Sie umfasst die Beurteilung der medizinischen Fragestellung, die Erstellung eines schriftlichen Berichts sowie die elektronische Übermittlung an den Arzt, der das Telekonsilium in Auftrag gegeben hat. 

Die Leistung ist für eine Dauer von bis zu zehn Minuten mit 14,06 Euro bewertet. Bei zeitaufwändigeren Konsilien ist ein Zuschlag von 7,14 Euro (GOP 01672) je weitere vollendete fünf Minuten berechnungsfähig – maximal dreimal im Behandlungsfall.

Technikzuschlag bei Telekonsilium per Video 

Falls eine telekonsiliarische Abstimmung im Rahmen eines Videokonsiliums erfolgt, ist die GOP 01450 (Zuschlag Videosprechstunde) berechnungsfähig. Den Technikzuschlag von 4,39 Euro erhält der Arzt beziehungsweise Psychotherapeut, der das Konsilium initiiert hat.  

Ein Videokonsilium bietet sich an, wenn auch der Patient eingebunden werden soll – etwa, wenn eine patientenbezogene Frage per Videoaufnahme des Patienten besser geklärt werden kann. 

Technische Voraussetzungen 

Für Telekonsilien gelten hohe Sicherheitsanforderungen. Deshalb dürfen nur sichere elektronische Informations-und Kommunikationstechnologien eingesetzt werden. So benötigen Ärzte und Psychotherapeuten für die elektronische Übermittlung von Unterlagen wie Befunde und Konsiliarberichte einen Dienst für Kommunikation in der Medizin (KIM-Dienst), der über die Telematikinfrastruktur läuft.  Übergangsweise kann hierfür auch KV-Connect genutzt werden.

Röntgen- und CT-Aufnahmen: keine Neuregelungen 

Die bestehenden Leistungen im Zusammenhang mit telekonsiliarischen Befundbeurteilungen von Röntgenaufnahmen und CT-Aufnahmen sind von den Neuregelungen nicht umfasst. Sie sind weiterhin berechnungsfähig nach den Leistungen des Abschnitts 34.8 EBM. Technische Grundlage für diese Telekonsilien ist weiterhin die Anlage 31a zum Bundesmantelvertrag-Ärzte.

Weitere Infos, auch zu den neuen GOP, bei der »KBV.

Quelle: KBV Praxisnachrichten