Referentenentwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Transplantationsgesetzes – Novellierung der Regelungen zur Lebendorganspende

Zwei Hände die ein rotes Herz halten

Gemäß dem vom Bundesgesundheitsministerium (BMG) veröffentlichten Referentenentwurf sollen in Zukunft Lebendnierenspenden erleichtert werden, indem der Kreis der Organspendenden und –empfangenden erweitert werden soll.

Aktuell sind Organspenden zu Lebzeiten in Deutschland stark reguliert. Es muss ein enges Verhältnis zwischen Organspendern und Organempfängern bestehen, um eine Spende zu ermöglichen. Erlaubt sind Spenden nur zwischen Verwandten ersten oder zweiten Grades, Ehegatten, eingetragenen Lebenspartnern, Verlobten oder anderen Personen, die den Spendern in besonderer Verbundenheit offenkundig nah stehen (§ 8 Absatz 1 Satz 2 Transplantationsgesetz – TPG). Das derzeit geltende Subsidaritätsgesetz sieht vor, dass eine Lebendorganspende der postmortalen Organspende nachrangig ist. Zum Zeitpunkt der Organentnahme darf also kein geeignetes postmortal gespendetes Organ verfügbar sein. Diese Regelungen sollen Organhandel verhindern und die Freiwilligkeit einer Organspende sichern.

Der Berufsverband der Deutschen Urologie begrüßt die Weiterentwicklung des Transplantationsgesetzes und die grundsätzliche Öffnung hin zu Lebendspenden. Der BvDU schenkt der demokratischen Entscheidungsfindung und dem Gesetzgeber vollstes Vertrauen, auch in Zukunft jegliche Missbrauchspotenziale in Richtung Organhandel auszuschließen und die Freiwilligkeit von Spenden zu sichern.