Der Bewertungsausschuss hatte zum 1. Oktober 2023 zwei neue Gebührenordnungspositionen für die PET/CT bei Prostata-spezifischem Membran-Antigen (PSMA) in den EBM aufgenommen. Bei dem Verfahren handelt es sich um eine Kombination mehrerer bildgebender Methoden zur Diagnostik von Prostatakrebs. Für diese Leistungen ist eine Genehmigung der jeweiligen Kassenärztlichen Vereinigung erforderlich.
Für die Berechnung der GOP wurde übergangsweise eine Genehmigung nach der derzeit gültigen QS-Vereinbarung vorausgesetzt. Diese Übergangsregelung läuft zum 30. Juni 2024 aus. Ab 1. Juli ist eine aktualisierte Genehmigung entsprechend der angepassten QS-Vereinbarung erforderlich.
Das Inkrafttreten steht noch unter dem Vorbehalt der Unterzeichnung durch die Partner des Bundesmantelvertrags, von der jedoch ausgegangen werden kann.
Übersicht der Änderungen
Die Anpassungen erfolgen analog zu den zehn Indikationen, für die der Gemeinsame Bundesausschuss bislang Leistungen der PET/CT zugelassen hat und die in der QS-Vereinbarung geregelt sind:
- Die Auflistung der zugelassenen Indikationen wurde um das fortgeschrittene Prostatakarzinom erweitert (vgl. § 1 Nr. 11).
- Dem interdisziplinären Team für die Indikationsstellung und Befundbesprechung muss die oder der für den Patienten verantwortliche Ärztin oder Arzt oder eine Fachärztin oder ein Facharzt für Urologie mit Weiterbildung in der Medikamentösen Tumortherapie angehören. Die Medikamentöse Tumortherapie liegt vor bei Absolvierung der Weiterbildungsinhalte zur Medikamentösen Tumortherapie in der Weiterbildungsordnung oder bei Nachweis der Zusatzweiterbildung Medikamentöse Tumortherapie (vgl. § 5 Abs. 8).
- Die für die PSMA-PET/CT erforderlichen Patientenkriterien sind zu dokumentieren: Patienten mit metastasiertem, kastrationsresistentem Prostatakarzinom, die zuvor mittels Inhibition des AR-Signalwegs und taxanbasierter Chemotherapie behandelt wurden (vgl. § 6 Nr. 12).
- Die QS-Kommission soll unter anderem aus einer Fachärztin oder einem Facharzt für Urologie mit Weiterbildung in der Medikamentösen Tumortherapie bestehen (vgl. § 8 Abs. 3).
Des Weiteren wurden zwei Datenangaben zur Auswertung der QS-Vereinbarung neu aufgenommen (vgl. § 10 Abs. 2).
Quelle: Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV)