Neue EBM-Regelungen bei Intersexualität und Transsexualität

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Geschlechtsspezifische Leistungen ohne geschlechtsorganbezogenen Inhalt können auch bei  Intersexualität und Transsexualität mit der dafür vorgesehenen Gebührenordnungsposition (GOP) abgerechnet werden. Dazu hat der Bewertungsausschuss zum 1. Juli 2019 die Allgemeinen Bestimmungen des EBM angepasst.  

Leistungen unabhängig vom Geschlecht berechnungsfähig

Danach sind Leistungen auch dann berechnungsfähig, wenn die personenstandsrechtliche Zuordnung nicht der Geschlechtszuordnung der Anspruchsberechtigten der jeweiligen GOP entspricht. Es spielt also keine Rolle, welches Geschlecht im Pass des Patienten steht.

Ein Bespiel für solche geschlechtsspezifischen Leistungen ohne geschlechtsorganbezogenen Inhalt ist das Ultraschallscreening auf Bauchaortenaneurysmen, auf das Männer ab 65 Jahren Anspruch haben. Die Untersuchung kann jetzt auch bei Intersexualität und Transsexualität durchgeführt und mit den üblichen GOP 01747 und 01748 abgerechnet werden. Voraussetzung ist, dass eine medizinische Begründung einschließlich des ICD-10-Kodes für Intersexualität und Transsexualität angegeben wird.

Kennzeichnung „D“ für das diverse Geschlecht ergänzt

Außerdem wurden die Allgemeinen Bestimmungen des EBM entsprechend der Änderung des Personenstandsgesetzes um die Kennzeichnung „D“ für das diverse Geschlecht zum 1. Juli 2019 angepasst. Auf der elektronischen Gesundheitskarte wird „Divers“ ab 1. Oktober 2019 ergänzt.

Nach dem Personenstandsgesetz kann der Personenstand von Neugeborenen außer als „weiblich“, „männlich“ oder „ohne Angabe“ auch mit der Angabe „divers“ in das Geburtsregister eingetragen werden.  Zudem können Personen mit Varianten der Geschlechtsentwicklung ihren Eintrag entsprechend ändern oder streichen lassen.

Quelle: PI – Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV), 04.07.2019