Unabhängig von „Corona“ können Ärzte und Ärztinnen ihre Patienten jetzt auch in einer Videosprechstunde krankschreiben. Voraussetzung ist, dass der Patient der Praxis aufgrund früherer Behandlung persönlich bekannt ist und die Arbeitsunfähigkeit im Rahmen einer Videosprechstunde festgestellt werden kann.
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hatte Mitte Juli die Vorgaben zur Bescheinigung einer Arbeitsunfähigkeit (AU) gelockert und beschlossen, dass die Feststellung einer AU auch in einer Videosprechstunde erfolgen kann (die PraxisNachrichten berichteten). Dieser Beschluss ist vom Bundesministerium für Gesundheit nicht beanstandet worden und nach Veröffentlichung im Bundesanzeiger am 7. Oktober in Kraft getreten.
Erstbescheinigung maximal für sieben Kalendertage
Eine erstmalige Krankschreibung per Video kann für maximal sieben Kalendertage ausgestellt werden. Danach muss der Patient die Praxis aufsuchen, falls er weiterhin arbeitsunfähig sein sollte.
In der Video-Sprechstunde ist eine Folgeverordnung dann möglich, wenn der Patient bereits zuvor wegen derselben Krankheit persönlich in der Praxis war und deshalb eine AU festgestellt wurde. Weitere Folgebescheinigungen sind dann grundsätzlich auch ohne erneuten Praxisbesuch möglich.
Bekannter Patient
Ein Patient gilt einer Praxis als persönlich bekannt, wenn er dort früher schon einmal unmittelbar ärztlich untersucht worden ist. Dies kann bei Gemeinschaftspraxen auch durch einen Kollegen erfolgt sein und auch aufgrund einer anderen Erkrankung. Eine zeitliche Einschränkung wurde nicht definiert.
Standard bleibt persönliche Untersuchung
Der G-BA hat bei seinem Beschluss im Juli deutlich gemacht, dass als Standard für die Feststellung von Arbeitsunfähigkeit weiterhin die unmittelbare persönliche ärztliche Untersuchung gelte.
Auch haben Patienten keinen Anspruch darauf, dass die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung in einer Videosprechstunde ausgestellt wird. Die Entscheidung liegt beim Arzt.
Eine generelle Krankschreibung nur auf Basis eines Telefonates, einer Chat-Befragung oder eines Online-Fragebogens wurde explizit ausgenommen.
Zusendung oder Abholung der Krankschreibung
Für die Zusendung der AU-Bescheinigung an den Patienten fordert die KBV, dass Praxen künftig eine entsprechende Kostenpauschale abrechnen können. Hierzu befindet sich die KBV derzeit in Beratungen mit dem GKV-Spitzenverband.
Die Änderung der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie durch den G-BA steht nicht im Zusammenhang mit der Coronavirus-Pandemie, sondern geht zurück auf die berufsrechtliche Lockerung des Verbots der ausschließlichen Fernbehandlung.
Quelle: KBV, 08.10.2020, Weitere Infos dort: https://www.kbv.de/html/1150_48497.php