AU-Bescheinigung per Telefon wieder möglich

Neben dem Stethoskop liegt ein Smartphone mit aufgeklebtem Pflaster

Ärzte können Patienten mit einer leichten Erkrankung der oberen Atemwege ab heute (19.10.2020) wieder nach telefonischer Anamnese krankschreiben. Das hat der Gemeinsame Bundesausschuss am Donnerstag angesichts des aktuellen Infektionsgeschehens und der bevorstehenden Erkältungs- und Grippesaison beschlossen. Die Regelung gilt zunächst bis Jahresende.

Telefon-AU bis zu 7-Tage möglich

Mit der Sonderregelung ist es möglich, dass Ärzte Patienten für bis zu sieben Kalendertage eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (Formular 1) ausstellen können, ohne dass diese dafür in die Praxis kommen müssen. Eine Verlängerung um weitere bis zu sieben Kalendertage ist im Wege der telefonischen Anamnese einmalig möglich. Die Regelung hatte es bereits zu Beginn der Pandemie gegeben. Sie war befristet und lief angesichts sinkender Infektionszahlen zum 31. Mai aus.

Die KBV hatte sich im Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) für eine Wiedereinführung der bundesweiten Regelung eingesetzt und einen entsprechenden Beschlussantrag eingebracht.

„Die Sonderregelung zur telefonischen AU-Bescheinigung stellt eine wirksame Maßnahme zur Pandemiebekämpfung dar“, betonte der Vorstandsvorsitzende der KBV, Dr. Andreas Gassen. „Damit werden unnötige Wege potentiell infektiöser Menschen im öffentlichen Raum vermieden“, sagte Vizevorstandschef Dr. Stephan Hofmeister.

Außerdem könne eine Vermischung von Infektpatienten mit anderen oft chronisch kranken Patienten vermieden und die Praxen entlastet werden. Hofmeister: „Diese sind durch die gestiegenen Hygieneanforderungen ohnehin am Limit ihrer Kapazitäten.“  

Regelung gilt auch für Kinder

Die Ausstellung einer „Ärztlichen Bescheinigung für den Bezug von Krankengeld bei der Erkrankung eines Kindes“ (Formular 21) ist ebenfalls wieder telefonisch möglich. Die KBV hat dazu eine entsprechende Vereinbarung mit dem GKV-Spitzenverband getroffen.

Abrechnung bei telefonischer AU-Bescheinigung

Die Versicherten- beziehungsweise Grundpauschale kann abgerechnet werden, wenn die Patientin oder der Patient in dem Quartal mindestens einmal in der Praxis war oder einen Arzt-Kontakt per Videosprechstunde hatte. Bleibt es in dem Quartal bei einem telefonischen Kontakt, ist die Bereitschaftspauschale (GOP 01435) berechnungsfähig.

Die Kosten für den postalischen Versand der AU-Bescheinigung werden von den Krankenkassen mit 90 Cent übernommen. Ärzte rechnen dazu die Pseudo-GOP 88122 für das Porto ab.

Weitere Informationen bei der »KBV .

Quelle: KBV, 16.10.2020