Ihr Gutes Recht: 7 Tipps, wenn gegen Sie ermittelt wird

Stethoskop und Richterhammer liegen gemeinsam auf einer weißen Fläche

Tipp 1: Frühwarnsignale beachten

Die Strafprozessordnung sieht keine Benachrichtigung des Beschuldigten zu Beginn der Ermittlungen vor. Dass gegen Sie ermittelt wird, erfahren Sie deshalb entweder erst im Zuge einer Durchsuchung oder durch eine Vorladung zur Beschuldigtenvernehmung. Es gibt aber „Frühwarnsignale“: Wenn Ihnen z. B. die KV im Rahmen einer Abrechnungsprüfung eine „mindestens grob fahrlässige“ Falschabrechnung vorwirft, kann dies darauf hindeuten, dass Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft erstattet wurde. Auch wenn Sie mitbekommen, dass Ihre Patienten von Kassen und/oder Ermittlungsbehörden befragt werden, ist Anlass hierfür nicht selten ein bevorstehendes oder schon laufendes Ermittlungsverfahren.

Tipp 2: Vorbereitet sein

Unüberlegtes Handeln kann im Strafverfahren zu erheblichen Nachteilen führen. Dies gilt insbesondere für die emotionale Ausnahmesituation einer Praxis- oder Hausdurchsuchung (siehe die folgenden Tipps). Wer sich vorbereiten will, hat einen Notfallplan in der Praxis, auf der u. a. die Rufnummer eines Verteidigers und Verhaltensanweisungen für die Mitarbeiter notiert sind.

Lesen Sie den ausführlichen Artikel in  Der Urologe, Heft 11