GOÄneu | Aktueller Stand

Ein aus einem 50-Euro-Schein gefaltetes Boot

Positionierung des Berufsverbands der Deutschen Urologie (BvDU) anhand konkreter Simulationsrechnungen für die ambulante Urologie zur GOÄneu

Ein kurzer Rückblick in den Prozess der Entstehungsgeschichte der GOÄneu

Das grundsätzliche Regelwerk für die GOÄneu liegt seit nunmehr fast zwei Jahren vor. Es wurde dem noch amtierenden Bundesgesundheitsminister beim Ärztetag am 24. Mai 2022 übergeben. Im Nachgang erfolgte die Verhandlung der dahinterliegenden Vergütungen zwischen der Bundesärztekammer (BÄK) und dem Verband der Privaten Krankenversicherung (PKV) sowie der Beihilfe.

Das Ergebnis dieser ausverhandelten Vergütung wurde den ärztlichen Verbänden im September 2024 durch die BÄK mit der Aufforderung zur Stellungnahme weitergeleitet. Eine erste, sehr eng gefasste Frist für diese Stellungnahme wurde, nach Intervention und Protest des BvDU sowie vieler weiterer Verbände, verlängert.

Zu den damaligen Bedingungen stimmte der BvDU dem BÄK-Entwurf einer GOÄneu ausdrücklich nicht zu, da aus Sicht des Berufsverbands deutliche Vorbehalte bezüglich der Plausibilität der vorgelegten Leistungsbewertung bestanden. Diese begründeten sich hauptsächlich auf die mangelnde Nachvollziehbarkeit der entscheidungsrelevanten Hintergründe.

Die jüngere Entwicklung seit Spätsommer 2024

Seit dem Bekanntwerden der zwischen Bundesärztekammer (BÄK) und PKV sowie Beihilfe verhandelten Vergütung und der intensiven und emotionalen Diskussionen innerhalb der Ärzteschaft gab es folgende weitere Entwicklungen:

Für den Berufsverband wurde durch den Vorstand und im Konsens sowie in enger Abstimmung mit den Vorsitzenden der BvDU-Landesverbände im Hauptausschuss eine Sonder-Arbeitsgruppe „GOÄneu“ einberufen. Die Sonder-Arbeitsgruppe sollte eine kritische Bewertung des Entwurfs der GOÄneu unter Einbeziehen der Fachexpertise verschiedener Mitglieder des Berufsverbands vornehmen und eine Einschätzung des Entwurfes für den BvDU-Vorstand aussprechen. Auf dieser Grundlage nahmen die Experten der Sonder-Arbeitsgruppe konkrete betriebswirtschaftliche Beispielrechnungen für die ambulante Urologie vor, um den vorliegenden Entwurf der GOÄneu mit den zwischen BÄK und PKV sowie Beihilfe verhandelten Vergütung bewerten zu können. Ebenfalls erfolgten indikationsbezogene Simulationsberechnungen sowie eine umfängliche Transcodierung aller GOÄ-Quartalsleistungen in der ambulanten Urologie auf Basis des Quartals I/2024.

Die nachfolgende Positionierung des Berufsverbands begründet sich auf die Stellungnahme und die Empfehlungen und Forderungen der BvDU-Arbeitsgruppe „GOÄneu“ für die ambulante Urologie.

Durch die BÄK wurde das Clearingverfahren zum Entwurf für eine Novellierung zwischenzeitlich weiterverfolgt. Hierzu gingen aktuell weit über 100 Stellungnahmen bei der BÄK ein. Diese wurden gesichtet und im Hinblick auf den hieraus resultierenden Änderungsbedarf fachgruppen-spezifisch strukturiert. Ein Teil der vorgetragenen Änderungswünsche wird durch die BÄK schriftlich beantwortet werden. Zusätzlich finden im Februar und März umfangreiche Gespräche der BÄK mit den verschiedenen Verbändegruppen statt, in denen weitergehende wesentliche Gesichtspunkte erörtert werden sollen. Ende Februar 2025 erfolgt beispielsweise das BÄK-Gespräch unter Beteiligung der zwei urologischen Spitzenverbände, Berufsverband und Fachgesellschaft.

Die im Clearingverfahren aufgeworfenen Themen werden anschließend bis Ende März durch die BÄK abschließend bearbeitet werden, um das Clearingverfahren rechtzeitig vor dem Deutschen Ärztetag im Mai 2025 zu beenden.

Im Gespräch mit der BÄK wird der Berufsverband ebenfalls die unzureichende Bepreisung der Prostatabiopsie, wie auch aus urologischer Sicht fehlende Untersuchungen vortragen.

Ausdrücklich betont werden muss an dieser Stelle, dass im gesamten laufenden Clearingverfahren nicht an einem rein ärztlicherseits zu definierenden GOÄ-Vergütungskatalog gearbeitet wird. Der vorliegende Entwurf der GOÄneu bringt stattdessen zum Ausdruck, bis zu welchem Punkt der PKV-Verband und die Beihilfe nach intensiven Gesprächen bereit sind, den ärztlichen Honorierungserwartungen entgegenzukommen.

Am Ende wird die Ärzteschaft zu bewerten haben, ob ein tragfähiger Kompromiss mit der PKV und Beihilfe möglich ist. Hierfür ist der Deutsche Ärztetag das zentrale Diskussions- und Entscheidungsgremium. Die gewählten Vertreterinnen und Vertreter im Plenum des Deutschen Ärztetags müssen sich dieser übertragenen Verantwortung bewusst sein und sind hieran zu messen.

GOÄneu | Positionierung des Berufsverbands der Deutschen Urologie für die ambulante Urologie

Auf Basis der erfolgten Simulationsrechnungen der BvDU-Sonder-Arbeitsgruppe „GOÄneu“ ergeben sich für die ambulante Urologie überwiegend Honorarzuwächse. Klare Ausnahme sind Laborleistungen, die mit Ausnahme der Mikrobiologie in einer GOÄneu über alle ärztlichen Fachgruppen hinweg niedriger bewertet werden.

Das Fazit des BvDU:

Unter Berücksichtigung der einzigen Alternative, der Fortschreibung der GOÄalt ohne Chance auf eine Punktwerterhöhung und ohne stabile, nachgewiesene Honorarzuwächse kann sich der BvDU auf Grundlage der in der Sonder-Arbeitsgruppe „GOÄneu“ erarbeiteten Datenlage daher eine Empfehlung zur grundsätzlichen Annahme der vorliegenden GOÄneu unter dem ausdrücklichen Vorbehalt der Erfüllung der nachfolgenden Bedingungen 1 bis 4, sowie einiger zu klärenden Gebührenordnungspunkten im Detail (z.B. die fehlenden GOP für die transperineale Prostatabiopsie, der Kalkulationen der ESWL sowie der transrektalen Prostatabiopsie) vorstellen.

BvDU-Bedingungen für die Erteilung einer positiven Bewertung der GOÄneu:

  1. Kein Strohfeuereffekt, stabile Preise in der Übergangsphase.

    Das zusätzliche Finanzvolumen ist über 3 Jahre gestaffelt, der Preiseffekt (Zunahme des Honorarvolumens) ist jedoch nicht gestaffelt, sondern tritt sofort ein. Aus der Übergangsvorschrift ergibt sich das Risiko, dass die Honorarzuwächse kurzfristig durch „Veranlassungen“ des BMG wieder eingefangen würden (Strohfeuereffekt)
  2. Ausdrückliche Vermeidung jeglicher Budget-Effekte im Rahmen der Anpassung bei mengeninduzierter Überschreitung des Honorarvolumens.

    Es darf keine prospektiv begrenzte Gesamtvergütung, keine Individualbudgets, keine (rückwirkende) Quotierung der Einzelleistungsvergütung erfolgen. Stattdessen müssen stabile Einzelpreise garantiert sein, denn die Eingrenzung einer überschreitenden Honorarentwicklung birgt das Risiko einer Budgetierung in sich.
  1. Keine „Sozialisierung“ der Folgen einer mengeninduzierten Überschreitung des Honorarvolumens.

    Die Anpassung einer Überschreitung des Finanzrahmens durch einen nicht medizinisch begründbaren Mengenzuwachs darf nicht auf alle Fachgruppen „sozialisiert“ werden, sondern muss bezogen auf die zugrundeliegenden Gebührenziffern und / oder den tatsächlich verursachenden Fachgruppen erfolgen.
  1. Es muss eine Festschreibung eines jährlichen indexbezogenen Ausgleichs von Inflationseffekten und Lohnsteigerungen erfolgen.

    Eine kontinuierliche (jährliche) Anpassung der Gebührensätze, orientiert an Inflationsrate und Lohnsteigerungen ist, mit Bezug auf §11a (2) a. und b. zum Erhalt der „hohen Leistungsqualität und Wirtschaftlichkeit“, sicherzustellen.

Eine grundsätzlich positive Positionierung zum vorliegenden Entwurf der GOÄneu ist seitens des BvDU ausdrücklich verbunden mit der Erfüllung dieser Forderungen sowie dem kritischen Hinweis, dass die zu erwartenden Zuwächse die entstandenen ärztlichen Honorarverluste der letzten 29 Jahre nicht ansatzweise ausgleichen!