Geplante Änderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes

Blick in den leeren Bundestag

Ausgleich gestiegener Energiekosten für Krankenhäuser

Arbeitsentwurf der Regierungs-Fraktionen

Zugelassene Krankenhäuser sowie Krankenhäuser der gesetzlichen Unfallversicherungen und ihrer Vereinigungen erhalten für den Zeitraum vom 1. Oktober 2022 bis zum 30. April 2024 eine krankenhausindividuelle Ausgleichszahlung zum pauschalen Ausgleich von mittelbar durch den Anstieg der Energiepreise verursachten Kostensteigerungen. Ebenso erhalten sie krankenhausindividuelle Erstattungsbeträge zum Ausgleich ihrer gestiegenen Kosten für den Bezug von leitungsgebundenem Erdgas, leitungsgebundener Fernwärme und leitungsgebundenem Strom aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds.

Der Bund stellt der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds bis zum 17. Januar 2023 einen Betrag für das 2023 in Höhe von bis zu 4,5 Milliarden Euro und bis zum 16. Januar 2024 einen Betrag in Höhe von bis zu weiteren 1,5 Milliarden Euro für das Jahr 2024 zur Verfügung.

Mittel, die im Jahr 2023 nicht an die Länder ausgezahlt worden sind, stehen für Auszahlungen im Jahr 2024 zur Verfügung. Nach Abschluss des Zahlungsverfahrens nicht ausgezahlte Mittel werden an den Bund zurückgeführt.

Die Begründung des Entwurfes zur Änderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes lautet:

Krankenhäuser sind von herausragender Bedeutung für die Daseinsvorsorge. Vor diesem Hintergrund sind schnell umsetzbare Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der durch die steigenden Energiepreise stark gefährdeten Funktionsfähigkeit dieser Einrichtungen erforderlich. Dies dient dem Ziel, die stationäre medizinische Versorgung sicherzustellen und Ausfälle durch Insolvenzen von Krankenhäusern zu vermeiden. Hinzu kommt, dass Krankenhäuser nicht bzw. nur sehr begrenzt in der Lage sind, Einsparungen bei den Energiekosten zu realisieren, etwa durch die Nutzung von Energieeinsparpotenzialen.

BvDU-Position

Der BvDU begrüßt den Ausgleich der gestiegenen Kosten für die Klinken und fordert sie entsprechend, u.a. in den Protesten rund um die Aktionstage, für die Praxen. Eine Ungleichbehandlung ist aus Sicht des BvDU in keiner Weise zu rechtfertigen. Warum laut Begründung „Krankenhäuser von herausragender Bedeutung für die Daseinsvorsorge“ sein sollen und Praxen nicht, ist nicht nachvollziehbar.