Elektronische Dokumentation der Arbeitszeiten: für viele Praxen könnte das schon bald Thema werden

Taschenrechner und Lupe auf Zetteln mit Diagrammen

Der Europäische Gerichtshof hat bereits 2019 festgelegt, dass Arbeitgeber die Arbeitszeit ihrer Angestellten dokumentieren müssen. Nun liegt ein Gesetzesentwurf vor, der die Entscheidung in nationales Gesetz bringt.

Elektronische und taggleiche Erfassung der Arbeitszeit durch den Arbeitgeber

Mit dem Gesetz will das Arbeitsministeriums die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung genau regeln. Was die Erfassungswege angeht, ist der Entwurf ziemlich eindeutig: Arbeitgeber sollen laut dem Gesetzesentwurf „Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit“ ihrer Beschäftigten erfassen – elektronisch und noch am selben Arbeitstag. Die Nachweise darüber müssen Unternehmen mindestens zwei Jahre aufbewahren.

Dem Entwurf zufolge kann die Erfassung „durch einen Arbeitnehmer oder einen Dritten erfolgen“. Der Arbeitgeber bleibe allerdings für die Aufzeichnung verantwortlich. Aufsichtsbehörden könnten von den Arbeitgebern verlangen, die Arbeitszeitnachweise, Tarifverträge und Betriebs- oder Dienstvereinbarungen oder „andere Arbeitszeitnachweise“ an sie rauszugeben.

Übergangslösung: händische Aufzeichnungen je nach Betriebsgröße befristet nach Inkrafttreten des Gesetzes möglich

Bis ein Jahr nach Inkrafttreten des Gesetzes können Betriebe die Arbeitszeit noch händisch aufzeichnen. Für Arbeitgeber mit weniger als 250 Angestellten gilt das bis zu zwei Jahre danach, Unternehmen mit weniger als 50 Beschäftigten bleiben sogar fünf Jahre Zeit. Betriebe mit bis zu zehn Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer müssen keine elektronische Arbeitszeiterfassung einführen, heißt es. Sie könnten die Angaben in „nichtelektrischer Form“ aufzeichnen.

Quelle: Ärztenachrichtendienst (änd)