Die Definition der medikamentösen Tumortherapie in der Onkologie-Vereinbarung wird rückwirkend zum 1. Januar angepasst. Damit wird klargestellt, welche Kostenpauschalen Ärzte abrechnen können.
Die Konkretisierung der Definition war notwendig geworden, da es zahlreiche Rückfragen zur Auslegung gab. Mit den vorgenommenen Änderungen wird klargestellt, dass sich die im Dezember 2019 neu in die Vereinbarung aufgenommene Definition der medikamentösen Tumortherapie nur auf die drei Kostenpauschalen bezieht, die in der Leistungslegende den Begriff „medikamentöse Tumortherapie“ enthalten:
- 86514 (Zuschlag für die intrakavitär applizierte medikamentöse Tumortherapie),
- 86516 (Zuschlag für die intravasal applizierte medikamentöse Tumortherapie),
- 86520 (Zuschlag für die orale medikamentöse Tumortherapie).
Die Definition bezieht sich nicht auf die durchschnittliche Mindestpatientenzahl und nicht auf die Kostenpauschalen 86510 und 86512.
Anforderungen bleiben zunächst unverändert
Darüber hinaus haben sich KBV und GKV-Spitzenverband auch zu möglichen Aussetzungen von Regelungen der Onkologie-Vereinbarung beraten. Hierzu gab es im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie mehrere Nachfragen. Das Ergebnis der Gespräche: Die Qualitätsanforderungen für Praxen, um weiterhin krebskranke Patienten qualifiziert ambulant behandeln zu können, gelten zunächst weiterhin – trotz der aktuellen Ausbreitung der Infektionen mit dem neuartigen Coronavirus.
Da die geforderten Nachweise wie Mindestanzahlen und die Teilnahme an Fortbildungen jahresbezogen bis zum 31. März des Folgejahres bei der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung eingereicht werden müssen, sollen zunächst die kommenden Entwicklungen abgewartet werden. Im weiteren Jahresverlauf wird dann entschieden, ob beziehungsweise inwieweit die Regelungen anzupassen sind.
Quelle: KBV