COVID-19: Berufskrankheit, aber kein Arbeitsunfall

social distancing mit ausgeschnittenen Menschen und Häusern dargestellt

Durch die Ausbreitung der COVID-19-Erkrankung hat sich in Deutschland eine Allgemeingefahr verwirklicht. Ebenso wie bei der Grippewelle bedeutet dies, dass in einem Gebiet alle Menschen mehr oder minder gleich bedroht sind. Es ist damit eine Gefahr entstanden, von der Versicherte zur selben Zeit und mit gleicher Schwere auch außerhalb seiner versicherten Tätigkeit betroffen gewesen wären.  COVID-19-Erkrankungen stellen damit grundsätzlich keine Arbeitsunfälle dar. Ein D-Arzt-Verfahren sei infolgedessen bei einer SARS-CoV-2-Infektion nicht zu absolvieren.

Die COVID-19-Erkrankung wird jedoch als Berufskrankheit anerkannt,  wenn sich Pflegekräfte, Klinikärzte oder MFA in Ausübung ihrer Tätigkeit angesteckt haben.

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