Corona-Pandemie & Honorarbescheid: Behalten Sie den Durchblick!

Ein gelber (Rettungs)Schirm am Himmel zwischen vielen grauen und schwarzen Schirmen

Nachdem die KVen zwischenzeitlich die bundesgesetzlichen Vorgaben zu Honorarausgleichszahlungen (Schutzschirm) in ihren (Not-)HVMs verankert haben, wurden diese erstmals mit dem Honorarbescheid für das erste Quartal 2020 umgesetzt. Die beschlossenen Neuregelungen sind sowohl für Ärzte als auch für die KVen Neuland. Daher gilt es nun umso mehr, einen genauen Blick auf die Honorarbescheide zu werfen. Gehen Sie am besten so vor:

Honorarbescheid aufmerksam lesen: Honorarausgleich nach dem Schutzschirm

Lässt sich anhand der Angaben im Honorarbescheid nachvollziehen, warum eine Ausgleichszahlung abgelehnt oder nur in bestimmter Höhe gewährt wurde? Falls nein, verlangen Sie eine Offenlegung der Berechnungsdaten. Prüfen Sie (sofern möglich) die von der KV zur Berechnung herangezogenen Daten.

Nachrechnen: Ist die Anrechnung von Entschädigungszahlungen rechtmäßig?

Der Honorarausgleichsanspruch mindert sich um erhaltene Entschädigungen nach dem Infektionsschutzgesetz oder finanzieller Hilfen aufgrund „anderer Anspruchsgrundlagen“. Welche Entschädigungszahlungen konkret darunterfallen, handhaben die KVen unterschiedlich (dies gilt insbesondere für die Anrechnung von KUG etc.). Nehmen Sie die Berechnungen der KV nicht als gegeben hin, sondern würdigen Sie diese kritisch.

Zurückblicken: Berücksichtigt die KV praxisindividuelle Besonderheiten?

Nach den meisten HVM ist Voraussetzung für eine Ausgleichszahlung, dass sich die Behandlungsfallzahl der Praxis im Vergleich zum Vorjahresquartal (d.h. aus 2019) gemindert hat. Womöglich lagen im Jahr 2019 außergewöhnliche Umstände vor, so dass ein Vergleich mit den Abrechnungsdaten aus diesem Zeitraum in Ihrem Fall unsachgerecht ist (z.B. Krankheit, Umbaumaßnahmen)? Sind Sie eine noch junge Praxis und Abrechnungsdaten aus 2019 (sofern überhaupt vorhanden) daher kein sachgerechter Maßstab?

Folgen erkennen: Honorarverluste trotz fehlenden Fallzahlrückgangs?

Auch wenn die Schutzschirmregelungen für Ihre Praxis nicht greifen, z.B. weil Ihre Fallzahlen aufgrund des vermehrten Angebots von Videosprechstunden nicht gesunken sind, sind „mittelbare“ Honorarverluste denkbar. So hängt auch die LOG im Jobsharing vom Fachgruppendurchschnitt ab, sinkt (Corona-bedingt) der Durchschnitt, sinkt auch die LOG und damit auch Ihre maximal abrechenbare Leistungsmenge.

Den Durchblick behalten: Achten Sie nicht nur auf den Schutzschirm

Werfen Sie zumindest auch einen Blick auf die (an sich bereits bekannten) Aspekte des Honorarbescheids: Hat die KV die Corona-bedingten (teilweise nur zeitweise gelten) Vergütungsregelungen beachtet, z.B. extrabudgetäre Vergütung für die ambulante medizinische Versorgung von Coronavirus-Patienten.

Nicht untätig bleiben: Im Zweifel vorsorglich Widerspruch einlegen

Sollten Sie Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Honorarbescheids haben, empfehlen wir zunächst vorsorglich Widerspruch einzulegen. Der Widerspruch muss innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe des Honorarbescheids bei der KV eingegangen sein.

Tief durchatmen

Die Pandemie-Zeit ist anstrengend genug – wenn Sie die Checkliste durchgegangen sind, können Sie erst einmal durchatmen. Und falls Sie sich mit den ohnehin (und nun umso mehr) komplexen Fragen der Honorarverteilung erst gar nicht belasten wollen, lassen Sie sich doch von jemanden beraten, der hierauf spezialisiert ist.

Beitrag zur Verfügung gestellt von: Rechtsanwälte Constanze Barufke und Dr. Thomas Willaschek, D+B Rechtsanwälte Partnerschaft mbB