Bis spätestens zum 20. Juli müssen alle zugelassenen und ermächtigten Ärztinnen und Ärzte sowie Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten bei ihrer KV eine ausreichende Berufshaftpflichtversicherung nachweisen. Grundlage ist das bereits mit Wirkung zum 20. Juli 2021 in Kraft getretene Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz (GVWG), in dem mit § 95e SGB V eine gesonderte vertragsarztrechtliche Pflicht zum Unterhalt einer Berufshaftpflichtversicherung mit bestimmten Mindestanforderungen eingeführt wurde. Bislang musste der Nachweis über eine Berufshaftpflicht lediglich bei Anträgen auf Zulassung oder Ermächtigung zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung erbracht werden.
Bei dieser Pflichtversicherung handelt es sich um eine zusätzliche Voraussetzung für die Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung. Ärztinnen und Ärzte sowie Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten sind demnach verpflichtet, sich „ausreichend” zu versichern. Ausreichend sei ein Haftpflichtversicherungsschutz, wenn das jeweilige „individuelle Haftungsrisiko” versichert sei.
Wird die „Versicherungsbescheinigung gemäß § 113 Abs. 2 VVG i.V.m. § 95e SGB V über das Bestehen eines Berufshaftpflichtversicherungsschutzes“ nicht fristgemäß eingereicht, kann das schwerwiegende Konsequenzen haben: das Ruhen der Zulassung oder sogar deren Entzug. Allerdings gibt es eine zweijährige Übergangsfrist, innerhalb der Belege nachgereicht werden können. Die Einreichung des Nachweises ist nach Informationen der KVen online, per Post oder via Fax möglich.
Die KVen sind grundsätzlich gesetzlich dazu verpflichtet, das Vorliegen der Berufshaftpflicht zu prüfen. Wie diese Prüfung, auch vor dem Hintergrund der personellen Überlastung in den KVen, vonstattengehen soll, ist nicht bekannt.
Quellen: Kassenärztliche Vereinigung Bayerns (KVB), weitere KVen