Wichtig zu wissen
Die Regelung § 40 Abs. 3 der Arzneimittel-Richtlinie skizziert keine Verpflichtung zum Verzicht auf das Aut-idem-Kreuz, sondern lautet: „Die Möglichkeit der verordnenden Ärztin oder des verordnenden Arztes, unter Würdigung patientenindividueller und erkrankungsspezifischer Aspekte nach § 73 Absatz 5 Satz 2 SGB V die Ersetzung durch ein wirkstoffgleiches Arzneimittel auszuschließen, bleibt von diesen Regelungen unberührt.“
Um den Austausch gegen wirkstoffgleiche Mittel auszuschließen, bedarf es medizinischer patientenindividueller Gründe. Diese sollten in der Patientenakte dokumentiert werden. Im Falle einer Einzelfallprüfung, die durch die Krankenkassen per Antrag bei der Prüfungsstelle initiiert werden können, wäre dies relevant.
In den, der Wirtschaftlichkeitsprüfung zugrundeliegenden, Regularien gibt es keine definierten Quoten oder Ziele zum Aut idem. Das Zulassen des Austausches von verordneten Arzneimitteln gegen „ein Gleiches“ stellt jedoch ein probates Mittel im Rahmen des Wirtschaftlichkeitsgebotes dar.
Ergänzende Informationen
In Anlage VII der Arzneimittel-Richtlinie hat der Gemeinsame Bundesausschuss (GBA)
- unter Teil A die Wirkstoffe der aktuell austauschbaren Darreichungsformen und
- unter Teil B Wirkstoffe in der jeweiligen Darreichungsform festgelegt, für die ein generelles Austauschverbot gilt.
In Teil B werden vor allem Arzneimittel mit geringer therapeutischer Breite (§ 129 Abs. 1a Satz 2 Sozialgesetzbuch Fünf) berücksichtigt, bei denen schon eine geringfügige Änderung der Dosis oder Konzentration des Wirkstoffs zu klinisch relevanten Abweichungen in der angestrebten Wirkung oder zu schwerwiegenden unerwünschten Wirkungen führt.
Hinweis zur Verordnung
Eindeutige Verordnung: Arzneimittel der Substitutionsausschlussliste müssen eindeutig verordnet werden, da jeglicher Austausch dieser Arzneimittel verboten ist. Der Name des Präparates, ggf. inklusive Hersteller, und die Pharmazentralnummer (PZN) definieren das gewünschte Arzneimittel genau.
- Kein Aut-idem-Kreuz erforderlich: Das Setzen des Aut-idem-Kreuzes ist beim Verordnen von Arzneimitteln der Substitutionsausschlussliste überflüssig, da sie von der Austauschpflicht gegen Rabattarzneimittel ausgenommen sind.
- Dokumentation: Damit der Patient identische Folgeverordnungen erhält, sollten die verordneten Präparate der Aut-idem-Liste in der Patientenakte sorgfältig dokumentiert werden.
Quellen: KV Berlin, weitere KVen