Ein Überblick für Praxen
Die elektronische Patientenakte startet zu Jahresbeginn zunächst mit einer Testphase. Ihr flächendeckender Einsatz in den Praxen ist ab Juli geplant: Ärzte und Psychotherapeuten sind dann gesetzlich verpflichtet, die digitalen Akten mit Befunden, Therapieplänen etc. zu befüllen und Daten auszulesen, sofern der Versicherte dies wünscht.
Die elektronische Patientenakte (ePA) soll die bisher an verschiedenen Orten wie Praxen und Krankenhäusern abgelegten Patientendaten digital zusammentragen. Damit haben Patienten alle relevanten Informationen wie Befunde, Diagnosen, Therapiemaßnahmen, Behandlungsberichte und Medikationspläne auf einen Blick vorliegen und können diese ihren Ärzten, Therapeuten und Apothekern zur Verfügung stellen.
Ab Januar beginnt die Ausgabe der ePA
Schon ab 1. Januar sind die Krankenkassen verpflichtet, ihren Versicherten eine elektronische Patientenakte anzubieten. Sie wird als App bereitgestellt, sodass Nutzer per Smartphone oder Tablet sie mit eigenen Daten oder Daten der Krankenkasse befüllen können. Für die Versicherten ist die Anlage und Nutzung der ePA freiwillig.
Da jede Kasse frei entscheiden kann, welche ePA-Variante sie ihren Versicherten anbieten möchte, unterscheiden sich Aussehen und Funktionalität der einzelnen Akten voneinander. Alle müssen jedoch Ende zu Ende verschlüsselt sein und eine Zulassung der gematik besitzen.
Praxen sollten bis 1. Juli vorbereitet sein
Ärzte und Psychotherapeuten sind zunächst noch nicht eingebunden.
Nur wenige ausgewählte Praxen in Berlin und Westfalen-Lippe werden ab Anfang 2021 in einem Feldtest die ePA erproben. Danach werden nach und nach alle Ärzte, Psychotherapeuten, Zahnärzte, Apotheker und Krankenhäuser mit der notwendigen Technik versorgt.
Bis zum 1. Juli 2021 müssen laut Gesetz alle Ärzte und Psychotherapeuten die notwendige Ausstattung vorhalten, um Daten über die Telematikinfrastruktur in die ePA zu übertragen oder auszulesen. Andernfalls droht eine Kürzung der Vergütung um ein Prozent.
Weiteres Konnektor-Update notwendig
Der Zeitplan ist sehr knapp, denn für die ePA ist der E-Health-Konnektor nicht ausreichend. Ein weiteres Software-Update auf den sogenannten ePA-Konnektor ist erforderlich.
Aller Voraussicht nach werden erst im zweiten Quartal 2021 die ersten von der gematik zugelassenen Software-Updates zur Verfügung stehen. Alle drei Hersteller wollen dafür den notwendigen Feldtest Anfang kommenden Jahres starten.
Neben einem elektronischen Heilberufsausweis benötigen Praxen ein ePA-Modul für ihr Praxisverwaltungssystem, dass eine komfortable Übertragung der Daten, möglichst per Drag and Drop, gewährleisten soll. Diese ePA-Module werden ebenfalls durch die gematik bestätigt. Eine Erstattung der Technikkosten für diese Komponenten ist im Rahmen der TI-Finanzierung geplant.
Vergütung wird noch verhandelt
Für die Erstbefüllung der ePA erhalten Ärzte und Psychotherapeuten nach Vorgaben des Gesetzgebers eine Vergütung in Höhe von zehn Euro. Dabei geht es ausschließlich um Dokumente aus dem aktuellen Behandlungskontext. Zur genauen Ausgestaltung dieser Erstbefüllung wird momentan eine vierseitige Vereinbarung zwischen GKV-Spitzenverband, Deutscher Krankenhausgesellschaft, Kassenzahnärztlicher Bundesvereinigung und KBV erarbeitet. Die Vergütung weiterer ärztlicher Leistungen im Zusammenhang mit der ePA verhandelt die KBV derzeit mit den Krankenkassen im Bewertungsausschuss.
Datenhoheit hat der Patient
Die ePA ist eine patientengeführte Akte. Das heißt, nur der Patient entscheidet, ob und wie er die Akte nutzen und wem er welche Daten zur Verfügung stellen möchte. Er bestimmt auch, welche Dokumente in der ePA gespeichert und welche wieder gelöscht werden.
Ärzte und Psychotherapeuten dürfen nur mit Einwilligung des Patienten auf die ePA zugreifen. Jeder Zugriff wird protokolliert. Der Patient kann über die App jede einzelne Praxis mit Berechtigungen für die in der ePA enthaltenen Dokumente versehen. Später können Berechtigungen sogar für jedes einzelne Dokument vergeben werden. Versicherte, die die ePA nicht über eine App verwalten können, haben die Möglichkeit, ihre Daten in der Praxis mittels elektronischer Gesundheitskarte und Patienten-PIN freizugeben.
Quelle: KBV, 17.12.2020