Zum 1. Januar 2025 traten wichtige Anpassungen in der Onkologie-Vereinbarung in Kraft.
Die Änderung betrifft die Androgenrezeptor-Signalweg-Inhibitoren (ARPI) und selektive CYP17A1-Inhibitoren. Das sind neue Medikamente im Sinne der ersten Abrechnungsanmerkung. Sie wurden nun konkret aufgeführt. Hiermit wird klargestellt, dass sie zur Abrechnung der Kostenpauschale 86520 berechtigen, auch wenn sie der ATC-Klasse L02 zugeordnet sind. Aktuell sind somit die vier Wirkstoffe Abirateron, Apalutamid, Darolutamid und Enzalutamid berücksichtigt.
Dieser Erfolg für Urologinnen und Urologen freut den Berufsverband der Deutschen Urologie besonders, da die fachlichen Rückmeldungen des BvDU hierbei explizit berücksichtigt wurden. Wir danken den Mandatsträgern des BvDU für Ihren Einsatz in den entscheidenden Gremien, durch die dieser Erfolg erzielt werden konnte.
Änderungen zum 1. Januar
Kostenpauschale 86520 (orale medikamentöse Tumortherapie) – Anpassung der ersten Abrechnungsanmerkung
Im Anhang 2, Teil A zur Onkologie-Vereinbarung wird bei der Kostenpauschale 86520 (Zuschlag für die orale medikamentöse Tumortherapie) die erste Abrechnungsanmerkung angepasst. Damit wird mit Wirkung zum 1. Januar 2025 klargestellt, dass die bisherige Formulierung „endokrine Therapien im metastasierten Stadium“ das Stadium mit Fernmetastasen gemäß der TNM-Klassifikation M1 (Vorhandensein von Fernmetastasen) meint. Bei der bisherigen Formulierung war das Stadium nicht klar zu unterscheiden von dem mit regionären Lymphknotenmetastasen (TNM-Stadium N+), in dem häufig eine adjuvante Therapie mit ausschließlich hormonell bzw. antihormonell wirksamen Medikamenten durchgeführt wird. Lymphknotenbefall, der über den regionären Befall hinausgeht, wird gemäß der TNM-Klassifikation als M1 eingeordnet und ist von der neuen Formulierung „Stadium mit Fernmetastasen“ erfasst.
Unverändert gilt: Ausschließlich endokrine Therapien sind nicht über die Kostenpauschale 86520 berechnungsfähig, sofern sie im Rahmen einer kurativen (adjuvanten) Therapie erfolgen.
§ 4 Absatz 3 (medikamentöse Tumortherapie) – analoge Anpassung
Analog zur ersten Abrechnungsanmerkung der Kostenpauschale 86520 wird der zweite Satz im § 4 Absatz 3 formuliert. Er definiert die medikamentöse Tumortherapie im Sinne der Kostenpauschalen 86514, 86516 und 86520.
Weitere Änderungen
Des Weiteren werden die Fristen im § 6 Absatz 7 und Anhang 1 Satz 3 (EDV-Dokumentation) erneut um ein Jahr bis zum 1. Januar 2026 verlängert.
Beratungen zur Aufnahme einer Kostenpauschale für die subkutane medikamentöse Tumortherapie
Diese konnten bisher nicht abgeschlossen werden.
Quellen: BvDU, Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV)