Anforderungen ans PVS – weitere Praxisinfos zur ePA

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Die KBV setzt ihre Informationsreihe zur elektronischen Patientenakte – kurz ePA – fort. In den aktuellen Informationen stellt sie vor, welche Anforderungen die Praxisverwaltungssysteme erfüllen müssen, damit Praxen ab 2025 mit der ePA arbeiten können. Außerdem gibt es eine umfangreiche Liste mit Fragen und Antworten. Alle gesetzlich Versicherten sollen ab 15. Januar 2025 eine ePA erhalten, es sei denn, sie widersprechen. Mit dieser Opt-Out-Regelung will der Gesetzgeber erreichen, dass die „ePA für alle“ künftig breit genutzt wird. Bislang haben nur etwa ein Prozent aller gesetzlich Krankenversicherten eine digitale Akte bei ihrer Krankenkasse beantragt.

Unter anderem geht es darum, wie Praxisverwaltungssysteme (PVS) die Ärzte und Psychotherapeuten bei der Nutzung der ePA bestmöglich unterstützen können. Aufgeführt sind Kriterien, die im Hinblick auf Nutzerfreundlichkeit, Funktionsfähigkeit und Performanz erfüllt sein müssen. Praxen haben somit die Möglichkeit zu prüfen, inwieweit ihr System die Anforderungen erfüllt.

PVS muss Anforderungen erfüllen

Ärzte und Psychotherapeuten nutzen die ePA mit Hilfe ihres PVS. Sie müssen keine eigenständige neue Anwendung installieren oder eine Webseite aufrufen. Bisherige Erfahrungen zeigen jedoch, dass das Softwaremodul für die ePA sehr häufig unzureichend und nicht alltagstauglich umgesetzt ist. Die KBV hat deshalb Anforderungen aufgelistet, die das PVS erfüllen muss. Los geht es mit dem Stecken der elektronischen Gesundheitskarte bei der Anmeldung, über den die Praxen künftig automatisch Zugriff auf die ePA für einen Zeitraum von 90 Tagen erhalten. Weitere Bereiche sind das Suchen, Lesen und Herunterladen von Dokumenten sowie das Einstellen von Dokumenten in die ePA.

FAQ zur ePA ab 2025

Enthalten in den Praxisinfos ist eine umfassende Liste mit Fragen und Antworten, die nach und nach erweitert wird.

Alle Informationen finden Sie auf der Website der KBV unter diesem Link.

Quelle: Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV)