Geplante Änderung der SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung

SARS-CoV-2-Arzneimittel

Der Referentenentwurf des Bundesministeriums für Gesundheit zur Vierten Verordnung zur Änderung der SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung liegt vor. Der Berufsverband fordert, die Möglichkeit zur Bevorratung und Abgabe von antiviralen Arzneimitteln auch auf Fachärztinnen und Fachärzte zu erstrecken.

Der Referentenentwurf des Bundesministeriums für Gesundheit zur Vierten Verordnung zur Änderung der SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung sieht vor, dass Ärztinnen und Ärzte, die an der vertragsärztlichen hausärztlichen Versorgung teilnehmen, sowie hausärztlich tätige Ärztinnen und Ärzte, die außerhalb der vertragsärztlichen Versorgung tätig sind, die Möglichkeit zur Bevorratung und Abgabe der vom Bund beschafften zugelassenen antiviralen Arzneimitteln zur Behandlung von COVID-19-Erkrankungen an Patientinnen und Patienten erhalten.

Der Berufsverband und der SpiFa e. V. unterstützen das Ziel des Verordnungsgebers, die Versorgung der Bevölkerung, insbesondere vulnerabler Gruppen, mit antiviralen Arzneimitteln zur Vermeidung schwerer Verläufe zu verbessern und begrüßt daher die beabsichtigte Schaffung eines ärztlichen Dispensierrechts für vom Bund beschaffte, zugelassene, antivirale Arzneimitteln zur Behandlung von COVID-19-Erkrankungen.

Auf erhebliche Kritik trifft die beabsichtigte Beschränkung ausschließlich auf hausärztlich tätige Ärztinnen und Ärzte. Dies wird der Versorgungsrealität in Deutschland, die auch im ambulanten Versorgungsbereich entscheidend und unverzichtbar von Fachärztinnen und Fachärzten geprägt wird, nicht gerecht und erschwert damit den Zugang vulnerabler Gruppen zu zugelassenen antiviralen Arzneimitteln zur Behandlung von COVID-19-Erkrankungen.

Die beabsichtigte Regelung schließt, obwohl in Deutschland aus guten Gründen zur Sicherung eines unbeschränkten Zugangs zu einer hochwertigen ambulanten ärztlichen Versorgung gerade kein hausärztliches Primärarztsystem etabliert wurde, alle Fachärztinnen und Fachärzte aus. Damit wird unter anderem der Zugang vulnerabler Patientengruppen zu antiviralen Arzneimitteln, die beispielsweise von Urologinnen und Urologen im Rahmen der onkologischen Behandlung ärztlich betreut und versorgt werden, ganz erheblich und ohne sachlichen Grund eingeschränkt. Damit wird der Zweck der beabsichtigten Änderung ohne sachlichen Grund konterkariert.

Darüber hinaus begründet der Fokus auf die hausärztlich tätigen Ärztinnen und Ärzte vor dem Hintergrund der dort bestehenden Terminschwierigkeiten und Versorgungslücken, gerade in prekären Stadtteilen, die Gefahr einer Unterversorgung der vulnerablen Patientengruppen, auf die der Referentenentwurf abzielt.

Forderung des Berufsverbandes im Zusammenwirken mit dem SpiFA:

Die beabsichtigte Regelung ist zur Sicherstellung einer qualitativ hochwertigen und zügigen Versorgung der Bevölkerung, insbesondere von Menschen höheren Alters, mit Vorerkrankungen oder unzureichendem Immunschutz, mit antiviralen Arzneimitteln auch auf die Fachärztinnen und Fachärzte zu erstrecken.