SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung in Kraft getreten

2 Personen halten ein Schild it der Aufschrift "Pandemic #COVID19"

Apotheker haben während der Corona-Pandemie mehr Möglichkeiten zum Austausch von Arzneimitteln. Damit will die Bundesregierung verhindern, dass Patienten nur deshalb mehrmals eine Apotheke oder einen Arzt aufsuchen müssen, weil das verordneten Präparat nicht vorrätig ist. Erleichterungen gibt es auch in der Substitutionstherapie.

Diese und weitere Maßnahmen sieht die SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung vor, die seit 22. April in Kraft ist.  Mit der Verordnung des Bundesgesundheitsministeriums sollen nachteilige Auswirkungen der Coronavirus-Pandemie auf die Sicherstellung der Arzneimittelversorgung der Bevölkerung vermieden werden.

Ziel ist es, das Infektionsrisiko zu minimieren, indem die Zahl der Apotheken- und Arztkontakte durch die Versicherten reduziert werden. Hierfür werden verschiedene rechtliche Vorgaben unter anderem im SGB V und im Betäubungsmittelgesetz vorübergehend geändert oder außer Kraft gesetzt.

Mehr Austauschmöglichkeiten bei der Arzneimittelabgabe

Die Verordnung sieht unter anderem Änderungen bei der Arzneimittelabgabe in den Apotheken vor: So dürfen Apotheker jetzt in Fällen, in denen das nach den gesetzlichen oder vertraglichen Vorgaben abzugebende Arzneimittel in der Apotheke nicht vorrätig ist, ein anderes wirkstoffgleiches Arzneimittel abgeben. Ist kein wirkstoffgleiches Arzneimittel in der Apotheke vorhanden und das eigentlich abzugebende Arzneimittel auch nicht lieferbar, darf ein anderes lieferbares, wirkstoffgleiches Arzneimittel abgeben werden.

Kein neues Rezept

Nach Rücksprache mit dem verordnenden Arzt ist auch die Abgabe eines pharmakologisch-therapeutisch vergleichbaren Arzneimittels möglich, wenn weder das eigentlich abzugebende noch ein entsprechendes wirkstoffgleiches Arzneimittel vorrätig oder lieferbar ist. Dies gilt auch, wenn der verordnende Arzt den Austausch des Arzneimittels mit dem Aut-idem-Kreuz ausgeschlossen hat. Der Apotheker muss dies jeweils auf dem Arzneiverordnungsblatt dokumentieren, der Arzt muss also kein neues Rezept ausstellen.

Außerdem dürfen Apotheken ohne Rücksprache mit dem verordnenden Arzt bei der Packungsgröße, der Packungsanzahl, der Entnahme von Teilmengen aus Fertigarzneimittelpackungen und der Wirkstärke von der ärztlichen Verordnung abweichen, sofern dadurch die verordnete Gesamtmenge des Wirkstoffs nicht überschritten wird.

Erleichterungen bei der Substitutionstherapie

Mit der SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung wird auch die Substitutionstherapie während der Coronavirus-Pandemie erleichtert. Substituierende Ärzte haben die Möglichkeit, bei der Behandlung von Opioidabhängigen von den Vorgaben der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung abzuweichen.

Sie dürfen jetzt beispielsweise mehr Patienten behandeln als bisher und können Substitutionsmittel in einer Menge verschreiben, die für bis zu sieben aufeinanderfolgende Tage benötigt wird. Folgerezepte können Ärzte auch ohne persönlichen Konsultation ausstellen. Sollte eine Einnahme des Medikaments unter Beobachtung von medizinischen, pharmazeutischen oder pflegerischem Personal nicht möglich sein, können Ärzte diese Aufgabe auch anderem Personal übertragen.

Verwendung von BtM-Rezeptformularen anderer Ärzte möglich

Um die Versorgung mit Betäubungsmitteln sicherzustellen, dürfen Betäubungsmittelrezepte (BtM-Rezepte) vorübergehend auch außerhalb von Vertretungsfällen – etwa in einer Praxisgemeinschaft – übertragen und von anderen Ärzten verwendet werden.

Marktüberwachung bei Produkten des medizinischen Bedarfs

Darüber hinaus ermöglicht die SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung dem Bundesgesundheitsministerium die Marktüberwachung bei Produkten des medizinischen Bedarfs. Dazu zählen beispielsweise Arzneimittel, Labordiagnostika, Gegenstände der persönlichen Schutzausrüstung oder Desinfektionsmittel.

Die Neuregelung beinhaltet unter anderem auch die Möglichkeit, den Handel mit diesen Produkten einzuschränken. Hersteller und Vertreiber sind verpflichtet, im Rahmen ihrer Verantwortlichkeit eine angemessene und kontinuierliche Bereitstellung der Produkte sicherzustellen.

Weitere Regelungen

Weitere Regelungen betreffen das Entlassmanagement der Krankenhäuser, die Widerspruchsfrist des Gemeinsamen Bundesausschusses bei klinischen Studien mit außerhalb der Zulassung eingesetzten Arzneimitteln, Ergänzungen der Arzneimittelpreisverordnungen sowie das Apothekengesetz und die Apothekenbetriebsordnung.

Änderungen treten spätestens am 31. März 2021 wieder außer Kraft

Die Änderungen treten wieder außer Kraft, wenn die „Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ vom Bundestag aufgehoben wird – ansonsten spätestens am 31. März 2021.

Quelle: KBV