Ab 1. März 2020: Jeder Arzt darf fachübergreifend impfen

Eine Spritze wird in einen Kinderarm gegeben

Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zum Schutz vor Masern und zur Stärkung der Impfprävention (sog. Masernschutzgesetz) am 1. März 2020 ist das Impfen von der STIKO empfohlenen Schutzimpfungen allen Ärzten ohne Fachgruppeneinschränkung möglich. Beispielsweise dürfen Urologen nicht nur den Patienten, sondern auch deren Partner impfen.

HPV-Impfung & Co.

Ob HPV-Impfung oder Schutzimpfungen wie Herpes zoster, Influenza oder Pneumokokken, auch Urologinnen und Urologen können als kompetente Impfärzte agieren. In vielen Regionen werden zertifizierte Impfkurse auch als Voraussetzung zur Abrechnung von Impfleistungen gefordert.

Des Weiteren darf neben dem Gesundheitsamt jeder Arzt – also nicht nur der die Impfung durchführende Arzt – Schutzimpfungen in einen Impfausweis oder einer Impfbescheinigung nachtragen. Voraussetzung ist, dass der Patient die Impfung nachweist. Darüber hinaus ist in der Impfdokumentation wie bisher verpflichtend über notwendige Folge- und Auffrischimpfungen mit Terminvorschlägen zu informieren, sodass der Versicherte diese rechtzeitig wahrnehmen kann.

Praxispersonal muss Masernschutz nachweisen

Das Praxispersonal muss einen vollständigen Impfschutz nach den aktuellen STIKO-Empfehlungen beziehungsweise eine Immunität gegen Masern nachweisen – unabhängig davon, ob ein direkter Patientenkontakt besteht oder nicht.

Die STIKO empfiehlt seit Januar 2020 bei einer beruflichen Indikation eine zweimalige Impfung. Bisher wurde eine Impfung empfohlen. Der Gemeinsame Bundesausschuss wird aufgrund der gesetzlich vorgeschriebenen Verfahrensschritte voraussichtlich erst Anfang März eine entsprechende Anpassung der Schutzimpfungs-Richtlinie beschließen.

Übergangsfrist für den Nachweis bis 31. Juli 2021

Praxispersonal, das ab dem 1. März eingestellt wird, muss den Nachweis beispielsweise durch den Impfausweis oder ein ärztliches Attest direkt erbringen. Für Mitarbeitende, die bereits länger beschäftigt sind, endet die Frist, innerhalb der der Nachweis erbracht beziehungsweise die Impfung durchgeführt werden muss, erst am 31. Juli 2021.

Weitere Informationen unter https://www.kbv.de/html/1150_44367.php

Aktuelle Fortbildungstermine 2020 zum Thema „Impfen“ finden Sie hier: https://sgdu-mbh.de/veranstaltungen/zertifizierter-grundkurs-impfen/