Das GKV- Beitragsstabilisierungsspargesetz und seine Folgen
GKV-Beitragstabilisierungsgesetz
Juni 2026
Das GKV-Beitragsstabilisierungsspargesetz wird Folgen haben. Klar ist: es wird Einsparungen geben – im klinischen und ambulanten Bereich -. Wie hoch sie jeweils ausfallen, steht nun, bei Drucklegung dieser Ausgabe von „Die Urologie“, fest. Zum Zeitpunkt des Redaktionsschlusses befand sich das Gesetz noch im parlamentarischen Prozess.
Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) und Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG) fanden in einer gemeinsamen Pressekonferenz eindeutige Worte zum gesamten Verfahren des BMG: „Das derzeitige Verfahren zu einem GKV-Finanzstabilisierungsgesetz untergräbt grundlegende Prinzipien demokratischer Beteiligung“.
Wie können Kliniken die erforderlichen Investitionen im Rahmen der Krankenhausstrukturreform noch stemmen?
Die DKG warnt vor einem unkontrollierten Kliniksterben und einer Gefährdung der Patientenversorgung, da den Krankenhäusern durch das Gesetz Milliarden entzogen werden. Stattdessen hatte die DKG, bereits vor Präsentation der 66 Sparpläne der Finanzkommission und Vorlage des GKV-Beitragsstabilisierungsspargesetz durch das Bundesministerium für Gesundheit (BMG), Reformvorschläge vorgelegt, welche Maßnahmen für den stationären Bereich ergriffen werden könnten, um die GKV-Beiträge stabilisieren zu können. Keiner dieser Reformvorschläge der DKG finden sich im Gesetz wieder.Wie können Praxen betriebswirtschaftlich reagieren?
Die gesetzgeberische Forderung ist benannt: „Reduziert das Maß der Kassenleistungen, die ihr anbietet, auf das, was erforderlich ist.“ Wie können Vertragsärztinnen und -ärzte konkret auf die zu erwartenden Auswirkungen des Gesetzes reagieren? Mit ihrem „einnahmenorientierten Leistungsangebot“ macht die KBV erstmals sichtbar, welche konkreten Auswirkungen die im GKV-Beitragsstabilisierungsgesetz geplanten Kürzungen im ambulanten Bereich auf die Patientenversorgung hätten. Für die Urologie bedeutet dies im Bundesdurchschnitt, dass künftig lediglich noch rund 87 % der bisherigen Behandlungsfälle pro Arzt vergütet würden. Regional bestehen erhebliche Unterschiede. Praxisinhaber und -inhaberinnen sollten sich anschauen, wie groß das Budget ist, das ihnen zugeteilt wird. Denn das bestimmt letztlich die Leistungsmenge, die sie in ihren Praxen erbringen können. Natürlich müssen sie auch im Rahmen ihrer Sprechstundenzeiten schauen, dass sie die Versorgung leisten, die von ihnen erwartet wird. Und sie müssen den Ertrag und die Kosten ihrer Praxis im Blick haben und schauen, bis zu welchem Zeitpunkt es vereinbar scheint, Sprechstunden anzubieten. Fast alle Arztpraxen leisten aktuell mehr, als ihr Budget honoriert. Vertragsärztinnen und –ärzte müssen ihre Praxis langfristig so strukturieren, dass das Patientenaufkommen und das Budget besser übereinander passen. Man sollte prinzipiell nur so viele Patienten und Patientinnen aufnehmen, wie auch grundsätzlich für deren Behandlung Geld da ist. Ein solches Leistungsverhalten ist ja vom Gesetzgeber erwünscht.Verschlechterung der Versorgung der Patientinnen und Patienten, nicht realisierbare, dringend benötigte Strukturreformen
„Die Politik fordert mehr Ambulantisierung, mehr Prävention, mehr Digitalisierung und kürzt gleichzeitig die Finanzierung. Dieses Modell kann auf Dauer nicht funktionieren“, erklärt der Vorstand des Berufsverbands der Deutschen Urologie. Und weiter: Der BvDU kritisiert insbesondere den strukturellen Widerspruch zwischen politischem Reformanspruch und ökonomischer Realität. Denn ambulante Hochleistungsmedizin ist keine Billigmedizin. Ambulante Operationen benötigen: OP-Infrastruktur, Hygienestandards, qualifiziertes Personal, digitale Dokumentation, postoperative Erreichbarkeit, Notfallmanagement und sektorenübergreifende Kommunikationsstrukturen. Diese Leistungen verursachen erhebliche Investitions- und Betriebskosten. Die Urologie braucht verlässliche Rahmenbedingungen. Sie ist bereit, Verantwortung zu übernehmen. Sie ist technologisch innovativ, ambulant leistungsfähig und sektorenübergreifend anschlussfähig. Doch diese Leistungsfähigkeit ist nicht beliebig belastbar. „Wer weniger Versorgung finanziert, bekommt am Ende auch weniger Versorgung.“Sechs Strukturdefizite
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Die falsche Messgröße
Praxiskosten folgen Tarifabschlüssen, Technologiepreisen und Mietmärkten — nicht der Lohnentwicklung der Versicherten. Das BStabG kürzt dort, wo Vergütungsströme messbar sind, nicht dort, wo Ineffizienzen liegen oder die Kosten generiert werden.
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Die Vergütung für Dringlichkeitskorridor und Dringlichkeitsfälle entfällt ohne Ersatz.
Ab 2027 belastet jeder urologische Notfall das Quartalsbudget und verdrängt andere Patienten. Das ist keine verdeckte Einsparung — es ist eine gesetzlich erzwungene Schwächung/Reduzierung der ambulanten (Notfall-)Versorgung.
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Die EGV verliert ihre Steuerungsfunktion
Mit der Deckelung entfällt die einzige flexible Förderkomponente des ambulanten Systems. Was nicht ungekürzt gefördert werden kann, wird mittelfristig nicht mehr angeboten.
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Weiterbildung als Systemblindstelle
Der Gesetzgeber verlagert Eingriffe in den ambulanten Bereich und kürzt gleichzeitig die wirtschaftliche Grundlage derer, die sie ausführen und ausbilden sollen. Wer ambulante operative Urologie will, muss ambulante Weiterbildung finanzieren.
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Kein Schutz für die Versorgung in der Fläche
Das Gesetz kennt keine regionalen Differenzierungen.Praxen in Versorgungsbrennpunkten treffen dieselben Regeln wie Praxen in Ballungsräumen — bei grundverschiedenen Ausgangsbedingungen.
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Der Wegnahme der bundesweiten Praxisbesonderheiten führt zu Rechtsunsicherheit und erhöhtem Regressrisiko für Vertragsärztinnen und -ärzte.
Es entsteht ein erheblicher zusätzlicher Bürokratieaufwand durch individuelle Begründungen in Prüfverfahren. Eine regionale Ungleichbehandlung identischer medizinischer Leistungen ist zu erwarten. Schwerpunkt- und spezialisierte Praxen werden wirtschaftlich benachteiligt.
Sechs Korrekturforderungen
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Urologische Dringlichkeitsleistungen dauerhaft entbudgetieren
Harnverhalt, Makrohämaturie, Hodentorsionsverdacht und Urosepsis-Erstversorgung müssen außerhalb des RLV vergütet werden — unabhängig vom Budgetstand und unabhängig vom TSVG-Kontext. Ambulante Notfallversorgung darf nicht an einem Quartalsbudget scheitern.
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Morbiditätsadjustierung der Vergütungsobergrenze einführen.
Die Grundlohnrate bildet den steigenden Versorgungsbedarf einer alternden Bevölkerung nicht ab. Der erlaubte Vergütungsanstieg muss um einen Morbiditätsfaktor ergänzt werden, der die tatsächliche Krankheitslast des Patientenkollektivs berücksichtigt.
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Ambulante fachärztliche Weiterbildung ausbauen und schützen.
Die 2.000 Förderstellen nach § 75a SGB V für alle Fachgebiete bundesweit sind unzureichend. Für die Urologie sind eigenständige Kontingente zu schaffen. Die Weiterbildungsförderung ist von der Grundlohnratenbindung auszunehmen — sie ist eine Investition in künftige Versorgungskapazität, keine Betriebsausgabe.
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Schutzklausel bei strukturell sinkender Grundlohnrate.
Bei einer Grundlohnrate unter 2 % muss ein automatischer Korrekturmechanismus greifen. Andernfalls erzeugt das BStabG in jeder wirtschaftlichen Schwächephase einen Automatismus zur realen Vergütungskürzung — ohne parlamentarischen Beschluss.
- Regionale Differenzierung und Versorgungsfolgeabschätzung. Vor Inkrafttreten des Gesetzes ist eine regionalisierte Folgeabschätzung einzuholen. Praxen in Regionen mit Unterversorgung und ohne Privatpatientenpuffer benötigen differenzierte Vergütungsregelungen.
- Rücknahme der Streichung der bundeseinheitlichen Praxisbesonderheiten oder Einführung einer ersatzweise funktionierenden Regelung ohne vermehrten bürokratischen Aufwand.
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