Atemschutzmasken dürfen unter bestimmten Bedingungen mehrfach auch für verschiedene Patienten weiterverwendet werden. Das Robert Koch-Institut hat sein Papier zum ressourcenschonenden Einsatz von Mund-Nasen-Schutz und FFP-Masken entsprechend aktualisiert.
Damit besteht jetzt auch für das Personal in Arztpraxen die Möglichkeit, eine Schutzmaske mehrmals zu tragen, wenn es an ausreichendem Schutzmaterial fehlt.
Das Robert Koch-Institut (RKI) hatte in seinem ursprünglichen Papier vom 13. März bei Lieferengpässen und Knappheit der Atemschutzartikel die Wiederverwendung von Mund-Nasen-Schutz (MNS) und FFP-Masken unter definierten Bedingungen ermöglicht.
Allerdings sahen diese Maßnahmen nur eine patientenbezogene Weiterverwendung während einer Schicht durch dasselbe Personal vor und waren damit vor allem für stationäre Einrichtungen und kaum für das ambulante Versorgungssetting relevant.
Weiterverwendung bei verschiedenen Patienten
Dieser Patientenbezug wurde in dem aktualisierten Dokument aufgegeben, sodass eine Weiterverwendung durch dasselbe Personal während einer Schicht auch patientenübergreifend erfolgen kann.
Dies ermöglicht es nun auch dem Personal in den Arztpraxen, Atemschutzmasken bei Kontakt mit verschiedenen Patienten innerhalb einer Schicht weiterzuwenden und so bei Knappheit an MNS oder FFP2/3-Masken die Mangelsituation gegebenenfalls etwas zu entschärfen.
Hinweise zur Wiederverwendung
Das RKI-Papier enthält zudem mehrere Hinweise, was bei der Wiederverwendung zu beachten ist. So ist die Maske so abzusetzen, dass hierdurch eine Kontamination vor allem der Innenseite der Maske beziehungsweise des Gesichts verhindert wird, zum Beispiel durch eine vorherige Handschuhdesinfektion. Die Maske sollte außerdem trocken an der Luft und nicht in geschlossenen Behältern zwischengelagert werden.
Das RKI hat seine Empfehlung zum ressourcenschonenden Einsatz von Mund-Nasen-Schutz und FFP-Masken auf Anfrage des Bundesministeriums für Gesundheit erstellt. Dies erfolgte in Abstimmung mit dem Ad-Hoc-Arbeitskreis zum SARS-CoV2 des Ausschusses für Biologische Arbeitsstoffe und in Zusammenarbeit mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales.
Quelle: KBV