Phänotypische Bestätigungsteste multiresistenter Keime – Anwendung der Abrechnungsziffern 32774 und 32775

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Phänotypische Bestätigungsteste bei Multiresistenz gramnegativer Bakterien in der urologischen Praxis

Die Kassenärztliche Bundesvereinigung hat informiert, dass die Zuschlagsziffern 32774 und 32775 in urologischen Praxen überdurchschnittlich häufig angewendet werden im Vergleich zu der Anwendung durch Laborärzte. Diese Ziffern werden angesetzt für die qualifizierte phänotypische Bestimmung der Antibiotikawirksamkeiten. So können die multiresistenten Keime identifiziert werden. Sie dürfen im urologischen Labor nur dann berechnet werden, wenn die Multiresistenz bestätigt ist. Zum einen möchten wir Sie informieren, dass es diese Abrechnungsziffern gibt. Zum anderen über die Voraussetzungen, wann sie angewendet werden dürfen. Sie dürfen angewendet werden, wenn beispielsweise ein MRSA-Keim oder MRGN-Enterobacteriaceae-Keime vorliegen. Manche dieser Keime sind auch meldepflichtig gemäß § 7 Abs. 1 IfSG. Für die Meldungen meldepflichtiger Krankheitserreger an die Gesundheitsämter durch den Arzt im Labor werden von den Landesstellen einiger Bundesländer Meldebögen zur Verfügung gestellt, die auszufüllen sind (digital bzw. per Papier, je nach Regelung im jew. Bundesland).

Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

Antibiotika gehören zu den wichtigsten Instrumenten zur Bekämpfung von bakteriellen Infektionen. Bei einer Reihe von Krankheitserregern, die sich bislang als empfindlich gegen die Mehrzahl der antibakteriellen Wirkstoffe erwiesen haben, werden national und international jedoch in zunehmendem Maße Resistenzen beobachtet. Da bei der Entwicklung neuer Antibiotika ein großes Defizit besteht, verbleiben häufig nur noch wenige therapeutische Optionen, die zudem mehr Nebenwirkungen und höhere Kosten mit sich bringen können. Infektionen mit resistenten Erregern erhöhen außerdem die Krankheitslast, die Zahl der Todesfälle und die Behandlungsdauer. Sie stellen daher ein großes Problem für den öffentlichen Gesundheitsschutz dar und sind eine besondere Herausforderung für die stationäre und ambulante Patientenversorgung.

Die zunehmende Verbreitung von Resistenzen wird hauptsächlich durch unsachgemäßen Gebrauch von Antibiotika (z. B. Einsatz bei viralen Infektionen, bei denen Antibiotika nicht wirksam sind, in falscher Dosierung oder über einen falschen Einnahmezeitraum) und inkonsequente Anwendung von notwendigen Hygienemaßnahmen verursacht, häufig verbunden mit weiteren Risikofaktoren wie beispielsweise längere Aufenthalte auf einer Intensivstation. Ein zunehmender Wechsel von Patientinnen und Patienten mit resistenten Erregern zwischen der ambulanten und stationären Versorgung führt auch zu einem Anstieg von Resistenzraten im ambulanten Bereich.

Es besteht ein großes Defizit bei der Entwicklung neuer Antibiotika. Deshalb müssen Maßnahmen getroffen werden, um die bestehenden Therapiemöglichkeiten länger zu erhalten und der Weiterverbreitung der resistenten Erreger entgegenzuwirken.

Quellen: Einheitlicher Bewertungsmaßstab (EBM), Verordnung zur Anpassung der Meldepflichten nach dem Infektionsschutzgesetz an die epidemische Lage (IfSG-Meldepflicht-Anpassungsverordnung – IfSGMeldAnpV), Bundesministerium für Gesundheit