PDSG: Umgang mit sensiblen Patientendaten

Stethoskop und Handy liegen beieinander

Bei der geplanten Digitalisierung von Patientendaten sehen Gesundheits- und Technikexperten einige Regelungen kritisch. Die Sachverständigen äußerten sich anlässlich einer Anhörung des Gesundheitsausschusses des Bundestages am Mittwoch über das Patientendaten-Schutzgesetz (19/18793) der Bundesregierung in schriftlichen Stellungnahmen. Das Datenmanagement wird von Fachleuten ebenso hinterfragt wie die technische Zuständigkeit für Teile des Systems.

ePA ab 2021, Anspruch auf Eintrag von Patientendaten ab 2022 geplant

Mit der Novelle soll die elektronische Patientenakte (ePA), die ab 2021 verfügbar sein wird, mit Inhalten gefüllt werden können. Die Krankenkassen müssen den Versicherten ab 2021 eine elektronische Patientenakte anbieten. Nun sollen die Patienten ab 2022 auch einen Anspruch darauf bekommen, dass Ärzte die Patientendaten dort eintragen.

Auf der ePA sollen zum Beispiel Befunde, Arztberichte oder Röntgenbilder gespeichert werden, aber auch der Impfausweis, der Mutterpass, die Vorsorgeuntersuchungen für Kinder (U-Heft) und das Zahn-Bonusheft. Bei einem Wechsel der Krankenkasse können die Versicherten ihre Daten aus der ePA übertragen lassen. Elektronische Rezepte (e-Rezept) sollen auf ein Smartphone geladen und in einer Apotheke eingelöst werden können.

Die Versicherten bestimmen, welche Daten gespeichert oder gelöscht werden. Sie entscheiden auch, wer auf die Akte zugreifen kann.

Begrüßt wird der Gesetzentwurf mit einigen Einschränkungen vom Spitzenverband der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV). Die angestrebte Weiterentwicklung der ePA eröffne den Krankenkassen eine Reihe von Möglichkeiten, die Versicherten bei der Gesundheitsvorsorge zu unterstützen. Kritisch gesehen werden die Vergütungszuschläge für Ärzte und Krankenhäuser.

Freiwillige Nutzung der ePA könnte ggf. kontraproduktiv sein

Nach Ansicht des Berufsverbandes der Kinder- und Jugendärzte (bvkj) ist es überfällig, dass die Krankenkassen ihren Versicherten ab 2021 eine ePA zur Verfügung stellen müssen. Die Frage sei aber, wie es aus therapeutischer Sicht möglich sein solle, zu einer fundierten ärztlichen Entscheidung zu gelangen, wenn die Nutzung der ePA freiwillig sei und der Patient entscheide, welche Daten gespeichert würden, für den Arzt sichtbar seien oder gelöscht werden könnten. Sinnvoll wäre daher eine elektronische Arztakte (eAA).

Berechtigungsmanagement auf der Dokumentenebene gefordert

Die Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK) erinnerte an den notwendigen Schutz der sensiblen Daten. Dem potenziellen Nutzen der Patientenakte stehe das Risiko gegenüber, dass die Daten von Nichtberechtigten eingesehen und gegebenenfalls missbräuchlich verwendet würden. Nötig sei daher von Anfang an ein Berechtigungsmanagement auf der Dokumentenebene.

Bündelung der Kompetenzen bei der gematik bedenklich?

Der Bundesverband Gesundheits-IT (bvitg) kritisierte die Ausweitung von Kompetenzen zugunsten der Gesellschaft für Telematikanwendungen der Gesundheitskarte (gematik). Komponenten und Dienste für das e-Rezept zu entwickeln und zu betreiben, sei Aufgabe spezialisierter Unternehmen. Die vorgesehenen Regelungen seien bedenklich, weil die gematik die Spezifikationen erstelle, diese zertifiziere oder zulasse und zugleich Marktteilnehmer werde.

Quelle: hib – heute im bundestag