Seit 01. Oktober 2021 kann die Gabe der „neuen“ Hormonentzugstherapie adäquat abgerechnet werden. Die KBV hat mit dem GKV-Spitzenverband die Onkologie-Vereinbarung angepasst.
Definition der „medikamentösen Tumortherapie“ ergänzt
Die Kostenpauschale 86520 für die orale Tumortherapie kann künftig auch für die Hormonbehandlung im metastasierten Stadium angesetzt werden – und zwar unabhängig davon, ob eine weitere medikamentöse Tumortherapie erfolgt. Die Definition der „medikamentösen Tumortherapie“ wurde in der Onkologie-Vereinbarung entsprechend ergänzt (§ 4).
Was sonst noch verfügt wurde
Gleichzeitig wird in der Onkologie-Vereinbarung klargestellt, dass im Rahmen der Nachsorge adjuvante Therapien mit endokrin wirksamen Medikamenten als auch – sofern keine weiteren beziehungsweise anderen tumorspezifischen Medikamente verabreicht werden – Therapien mit Medikamenten zur Behandlung von Knochenerkrankungen nicht unter diese Erweiterung fallen. Sie berechtigen weiterhin nicht zur Berechnung der Kostenpauschalen der Onkologie-Vereinbarung (§ 1).
Auch wurde in diesem Zuge eine klarstellende Anmerkung zur Berechnungsfähigkeit der Kostenpauschale 86516 aufgenommen.
Zusätzlich wurde die Active Surveillance als Therapieoption beim Prostatakarzinom mit in die Onkologie-Vereinbarung aufgenommen.
Damit hat sich die langwierige Intervention des Berufsverbandes ausgezahlt. Der Erfolg liegt auch an der guten Zusammenarbeit mit der DGU, die den erforderlichen wissenschaftlichen Input lieferte, eine konzertierte Zusammenarbeit, die fortgeführt bzw. ausgebaut werden soll.
Dr. Sulafah El-Khadra
Vorsitzende LV Berlin