Neue GOP für Erstbefüllung der ePA ab 1. Januar im EBM

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Die sektorenübergreifende Erstbefüllung der elektronischen Patientenakte, kurz ePA, wird auch 2022 mit rund zehn Euro honoriert. Darauf haben sich die KBV und der GKV-Spitzenverband verständigt. Der Gesetzgeber hatte zum Start der ePA ein Honorar von zehn Euro für die sektorenübergreifende Erstbefüllung vorgesehen – allerdings befristet bis Ende 2021. KBV und Krankenkassen waren gesetzlich aufgefordert, für die Zeit danach eine Vergütung im EBM zu vereinbaren, was nunmehr erfolgt ist.

Neue GOP 01648 nur zum Befüllen der Akte

Nach der neuen Regelung rechnen Vertragsärztinnen und Vertragsärzte die sektorenübergreifende Erstbefüllung einer ePA ab 1. Januar über die Gebührenordnungsposition (GOP) 01648 (89 Punkte / 10,03 Euro) ab. Diese ersetzt die bislang gültige Pseudo-GOP 88270. Die Vergütung erfolgt extrabudgetär. Die Leistung umfasst das Befüllen der Akte mit Befunden, Arztbriefen und anderen Dokumenten, die für die Behandlung relevant sind. Die Beratung des Patienten ist weiterhin nicht Bestandteil der Leistung. Auch Vertragspsychotherapeuten können die Erstbefüllung vornehmen und die neue GOP abrechnen.

Einmal je Patient abrechenbar

Die GOP 01648 kann einmal je Versicherten abgerechnet werden. Ärzte sollten also vor Erstbefüllung der ePA möglichst den Patienten fragen, ob bereits Einträge durch einen anderen Arzt vorgenommen wurden. Dann ist die GOP 01648 nicht berechnungsfähig.

Eine Abrechnung neben der GOP 01647 (15 Punkte / 1,67 Euro) ist im Behandlungsfall ausgeschlossen. Die Zusatzpauschale zur Versicherten-, Grund- und Konsiliarpauschale können Ärztinnen und Ärzte einmal im Behandlungsfall ansetzen, wenn sie Daten in der ePA erfassen, verarbeiten und/oder speichern. Bis spätestens 30. September 2022 wollen KBV und Krankenkassen im Bewertungsausschuss über die Verlängerung beziehungsweise Anpassung der Bewertung der neuen GOP 01648 entscheiden. Hintergrund ist, dass der Aufwand für die Befüllung der ePA noch nicht endgültig eingeschätzt werden kann. Die GOP 01648 enthält zudem einen Anteil zur Förderung der ePA.


Hintergrund

Die Ausgabe der ePA durch die Krankenkassen ist seit Jahresbeginn möglich. Ärzte in Praxen und Krankenhäusern sind seit Juli 2021 verpflichtet, auf Wunsch des Patienten die digitalen Akten mit Befunden, Therapieplänen etc. zu befüllen. Auch Psychotherapeuten und Zahnärzte können diese Aufgabe übernehmen. Dabei darf die sektorenübergreifende Erstbefüllung je Patient nur einmal abgerechnet werden.

Quelle: KBV-Praxisnachrichten