Bei inter- und transsexuellen Personen gilt für die Berechnungsfähigkeit bei bestimmten Leistungen im EBM jeweils das niedrigere Alter, ab dem der Gemeinsame Bundesausschuss in seinen Richtlinien einen gesetzlichen Anspruch für Versicherte festgelegt hat. Das hat der Bewertungsausschuss beschlossen.
Zum 1. Januar 2021 wird die Nummer 4.2.1 der Allgemeinen Bestimmungen zum EBM entsprechend angepasst.
Beispiel koloskopischer Komplex
Ein Beispiel ist die Gebührenordnungsposition (GOP) 01741 für den koloskopischen Komplex nach der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses für organisierte Krebsfrüherkennungsprogramme. Das niedrigere Anspruchsalter gilt laut Richtlinie für Männer „ab einem Alter von 50 Jahren“. Mit der Anpassung ist die GOP 01741 bei allen inter- oder transsexuellen Personen „ab einem Alter von 50 Jahren“ berechnungsfähig.
Kodieren nach ICD-10-GM
Wenn auf der elektronischen Gesundheitskarte nicht das Geschlecht mit „D“ für divers oder „X“ für unbestimmt angegeben ist, ist in folgenden Fällen nach ICD-10-GM zu kodieren, dass es sich um eine inter- oder transsexuelle Person handelt, bei der die Leistung durchgeführt wurde: bei der Person entspricht die personenstandsrechtliche Geschlechtszuordnung nicht dem anspruchsberechtigten Geschlecht oder nicht dem anspruchsberechtigten Geschlecht mit der niedrigeren Altersgrenze. Diese Neuerung wird in Nummer 4.2.1 der Allgemeinen Bestimmungen ergänzt.
Begründung künftig nicht mehr erforderlich
Gestrichen wird, dass eine medizinische Begründung bei der Abrechnung der entsprechenden Leistungen anzugeben ist. Auch diese Änderung in Nummer 4.2.1 der Allgemeinen Bestimmungen zum EBM gilt ab 1. Januar 2021.
Quelle: KBV, 03.12.2020