Du betrachtest gerade Hinweis für Praxen: Elektronische Verordnung digitaler Gesundheitsanwendungen startet freiwillig

Hinweis für Praxen: Elektronische Verordnung digitaler Gesundheitsanwendungen startet freiwillig

  • Beitrags-Autor:
  • Beitrags-Kategorie:News

Laut Bundesgesundheitsministerium bleibt die Verpflichtung zur elektronischen Verordnung von digitalen Gesundheitsanwendungen (DiGA) ausgesetzt. Demnach steht es den verordnenden Ärztinnen und Ärzten sowie Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten bis auf Weiteres frei, DiGA auf dem bisherigen Verordnungsformular (Muster 16) oder elektronisch zu verordnen, wenn ihr Praxisverwaltungssystem (PVS) dies unterstützt.

Wichtig ist dem Ministerium, dass die Praxen, die elektronisch verordnen, ihrem Patienten oder ihrer Patientin grundsätzlich einen Patientenausdruck aushändigen. Nur wenn Patienten die DiGA über die eRezept-App einlösen können, sollte auf einen Ausdruck verzichtet werden, so das Ministerium.

Elektronische Verordnung bis auf Weiteres freiwillig

Grundsätzlich soll die elektronische Verordnung von DiGA den gesamten Verordnungsprozess vereinfachen und diesen effizienter, sicherer und komfortabler gestalten. Die gesetzliche Verpflichtung bleibt bis auf Weiteres ausgesetzt, somit ist die elektronische Verordnung für Praxen freiwillig.

Zur Begründung verweist das Bundesgesundheitsministerium auf die Ergebnisse der Pilotierung. Diese habe gezeigt, dass die elektronische Verordnung von DiGA technisch gut funktioniert, aber der volldigitale Prozess auf Patientenseite im Regelfall noch nicht die entsprechenden technischen Rahmenbedingungen bietet. Grund für die niedrige Einlösequote ist vermutlich der aufwendige Prozess für die (erstmalige) Nutzung der eRezept-App der gematik beziehungsweise der Krankenkasse.

Die erwähnte Pilotierung erfolgte im vergangenen Jahr über mehrere Monate in ausgewählten Praxen der TI-Modellregion Hamburg und Umland. Die gematik hatte dazu im Dezember 2025 ihren Abschlussbericht veröffentlicht.

Ablauf der elektronischen Verordnung

Die PVS-Anbieter wurden frühzeitig durch die KBV über die entsprechenden Anforderungen zur Umsetzung der elektronischen DiGA-Verordnung informiert und sind verpflichtet, die Funktionalität bereitzustellen. Im Zweifelsfall sollten sich Praxen direkt an ihren PVS-Anbieter wenden und dort zum aktuellen Stand der Zertifizierung nachfragen. Das Verzeichnis zertifizierter Software für die Verordnung von DiGA steht online bereit (https://update.kbv.de/ita-update/Service-Informationen/Zulassungsverzeichnisse/.

So funktioniert die elektronische Verordnung von DiGA in der Praxis:

1. PVS aufrufen und Verordnung ausfüllen

2. Verordnung elektronisch übermitteln und Patientenausdruck mitgeben

3. Patientenausdruck aushändigen, wenn Patient keine App nutzt

So ist der weitere Ablauf:

Wenn der Patient die eRezept-App der gematik oder die eRezept-App der Krankenkasse nutzt, dann kann er seine Verordnung direkt bei seiner Krankenkasse einlösen und den Freischaltcode anfordern.

Nutzt der Versicherte keine entsprechende App, kann er mithilfe des Patientenausdrucks die Verordnung bei seiner Krankenkasse einreichen. Hierzu hat er beispielsweise die folgenden Möglichkeiten zur Einlösung:

› er kann in einer Geschäftsstelle seiner Krankenkasse vorstellig werden

› er kann der Krankenkasse den Patientenausdruck postalisch oder per E-Mail übermitteln

› er kann den Patientenausdruck in der Service-App seiner Krankenkassen hochladen (keine Gesundheits-ID erforderlich)

Nach dem Erhalt der DiGA-Verordnung kann die Krankenkasse die elektronische Verordnung beim eRezept-Fachdienst abrufen und ihrem Versicherten den Freischaltcode zur Nutzung der DiGA digital und/oder postalisch übermitteln.

Verordnung auf Muster 16 weiterhin möglich

Alternativ können Praxen weiterhin das Verordnungsformular für DiGA verwenden (Muster 16). Zudem gelten bei technischen Problemen dieselben Ausnahmen wie beim elektronischen Rezept für Arzneimittel. Dazu informiert die KBV auf der Themenseite eRezept unter der Überschrift „Alternative: Formular 16“ (https://www.kbv.de/praxis/verordnungen/arzneimittel/erezept).

Dies könnte beispielsweise der Fall sein:

› bei Ausfall der für die digitale Übermittlung erforderlichen Infrastruktur (Hardware, Software,

Netzanbindung)

› bei Verordnungen bei Haus- und Heimbesuchen

› wenn die Versichertennummer im Ersatzverfahren nach Anlage 4a BMV-Ärzte nicht bekannt ist

Keine Auswirkungen auf TI-Pauschale

Da die Verpflichtung zur elektronischen Verordnung von DiGA nach dem Schreiben des BMG weiterhin ausgesetzt bleibt, ist auch die TI-Pauschale bis auf Weiteres nicht zu kürzen, wenn Praxen kein Modul zur elektronischen Verordnung von DiGA nutzen.

Serviceangebot und Informationen für Praxen

Die KBV hat eine PraxisInfo zur elektronischen Verordnung von DiGA erstellt. Außerdem berichtet die KBV in den PraxisNachrichten über das Thema berichten.

Alles Wichtige zur Verordnung und Vergütung von DiGA finden Sie auf der www.kbv.de/praxis/verordnungen/diga.