Mit der Zuständigkeit der Landgerichte anstelle der Amtsgerichte, wie bisher, greift künftig zwingend der Anwaltszwang. Ärztinnen und Ärzte müssen ihre GOÄ-Ansprüche anwaltlich geltend machen, ebenso können sich Patientinnen und Patienten nur noch durch Rechtsanwälte verteidigen. Die Folge sind längere Verfahren und deutlich höhere Kosten – für Ärzte und Patienten .
Grundlage ist das im Dezember verabschiedete Gesetz zur Änderung des Zuständigkeitsstreitwerts der Amtsgerichte und zur Spezialisierung der Justiz, das am 11. Dezember 2025 im Bundesgesetzblatt verkündet wurde.
Bislang richtete sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Streitwert. Forderungen bis zu 5.000 Euro konnten vor den Amtsgerichten geltend gemacht werden – häufig auch ohne anwaltliche Vertretung. Damit ist nun Schluss: Ab 2026 fallen alle Streitigkeiten aus Heilbehandlungen in die sachliche Zuständigkeit der Landgerichte. Nach der Gesetzesbegründung sind davon ausdrücklich auch Honorarstreitigkeiten zwischen Ärzten und Patienten erfasst.
Der Gesetzgeber rechtfertigt die Verlagerung mit der angeblich zunehmenden Verknüpfung von Honorarklagen und haftungsrechtlichen Vorwürfen. Dies sehen Anwältinnen und Anwälte, die Honorarverfahren begleiten, anders. In diesen Verfahren gehe es regelmäßig nicht um Behandlungsfehler, sondern ausschließlich um die Frage der Abrechnung. Die pauschale Unterstellung, Patienten verweigerten Zahlungen wegen behaupteter Behandlungsfehler, kann empirisch nicht belegt werden.
Anwaltszwang und höhere Kosten
Gerade für kleinere Forderungen bedeutet ein Anwaltszwang eine erhebliche Kostensteigerung. Auch ärztliche Verrechnungsstellen, die bislang routinemäßig Forderungen vor den Amtsgerichten durchgesetzt haben, müssen ihre Verfahren umstellen. Die wirtschaftliche Hürde für die Durchsetzung offener Honorare steigt damit deutlich.
Hinzu kommt ein zeitlicher Nachteil. Nach der Justizstatistik dauern Verfahren vor den Landgerichten im Durchschnitt rund 17,5 Monate, nahezu doppelt so lange wie Verfahren vor den Amtsgerichten. Dazu kommt: der Gesetzgeber hat es versäumt, den Landgerichten ein vereinfachtes Verfahren für geringfügige Streitwerte an die Hand zu geben. Anders als bei den Amtsgerichten gibt es keine Möglichkeit, kleinere Honorarklagen ohne mündliche Verhandlung zügig zu entscheiden.
Folgen für Ärztinnen und Ärzte
Die Neuregelung könnte dazu führen, dass sich die gerichtliche Durchsetzung kleiner GOÄ-Forderungen für viele Praxen wirtschaftlich kaum noch lohnt. Die Kombination aus Anwaltszwang, längerer Verfahrensdauer und höheren Kosten dürfte das Forderungsmanagement in Arztpraxen nachhaltig verändern.
Für bereits anhängige Verfahren gelten Übergangsregelungen. Ärztinnen und Ärzte sowie Abrechnungsstellen sollten ihre Prozesse daher frühzeitig überprüfen und anpassen.
Quelle: Ärztenachrichtendienst
