Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat am Donnerstag in Berlin eine Änderung der Schutzimpfungs-Richtlinie zu beruflich indizierten Impfungen gegen Masern, Mumps und Röteln sowie gegen Windpocken (Varizellen) beschlossen. Entsprechend der im Epidemiologischen Bulletin Nr. 2 dieses Jahres veröffentlichten Änderung der Empfehlungen der Ständigen Impfkommission (STIKO) sieht auch der Beschluss des G-BA zum Schutz vor Masern einen Anspruch auf eine nunmehr zweimalige Impfung mit einem Kombinationsimpfstoff (Masern, Mumps, Röteln – MMR) für Personen in den folgenden Tätigkeitbereichen vor:
- Medizinische Einrichtungen inklusive Einrichtungen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe
- Tätigkeiten mit Kontakt zu potenziell infektiösem Material
- Einrichtungen der Pflege
- Gemeinschaftseinrichtungen
- Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern, Ausreisepflichtigen, Flüchtlingen und Spätaussiedlern
- Fach-, Berufs- und Hochschulen
Zweite Impfung nach 4 Wochen
Von der Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) bereits umfasst ist die zweimalige Impfung für Kinder vorzugsweise mit einem Kombinationsimpfstoff (MMR). Zulasten der GKV war auch schon die einmalige Impfung bei beruflicher Indikation vorgesehen, welche nun im Mindestabstand von vier Wochen durch eine zweite Impfung ergänzt werden sollte. Für alle nach 1970 geborene Erwachsene, die ungeimpft sind, in der Kindheit nur einmal geimpft wurden oder einen unklaren Impfstatus haben, ist bis zur Umsetzung der aktuell beschlossenen Änderungen der Schutzimpfungs-Richtlinie weiterhin die einmalige Masernschutzimpfung zulasten der GKV vorgesehen.
Bis 31. Juli Impfungen nachweisen
Das am 1. März 2020 in Kraft getretene Gesetz für den Schutz vor Masern und zur Stärkung der Impfprävention (Masernschutzgesetz) sieht vor, dass alle Kinder ab dem vollendeten ersten Lebensjahr beim Eintritt in die Schule oder eine Kindertageseinrichtung einen ausreichenden Impfschutz oder eine Immunität gegen Masern nachweisen müssen. Gleiches gilt für nach 1970 geborene Personen, die in Gemeinschaftseinrichtungen oder medizinischen Einrichtungen tätig sind, beispielsweise Erzieherinnen und Erzieher, Lehrerinnen und Lehrer, Tagespflegepersonen und medizinisches Personal. Alle Personen, die am 1. März 2020 bereits in den betroffenen Einrichtungen betreut werden oder tätig sind, müssen bis zum 31. Juli 2021 einen Nachweis vorlegen.
Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) hat zusammen mit der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung, dem Paul-Ehrlich-Institut und dem Robert Koch-Institut eine Internetseite zum Masernschutzgesetz erstellt: www.masernschutz.de.
Der Beschluss zur Änderung der Schutzimpfungs-Richtlinie wird dem BMG zur Prüfung vorgelegt und tritt nach Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.
Hintergrund: Leistungsansprüche gesetzlich Krankenversicherter auf Schutzimpfungen
Seit dem 1. April 2007 sind Schutzimpfungen Pflichtleistungen der GKV. Zuvor waren sie freiwillige Satzungsleistungen der Krankenkassen.
Voraussetzung für die Aufnahme einer Schutzimpfung in den Leistungskatalog der GKV ist eine Empfehlung der beim Robert Koch-Institut ansässigen STIKO. Auf Basis der STIKO-Empfehlungen legt der G-BA die Einzelheiten zur Leistungspflicht der GKV in der Schutzimpfungs-Richtlinie fest. Entsprechend § 20i Abs. 1 S. 5 SGB V trifft der G-BA spätestens zwei Monate nach Veröffentlichung der STIKO-Empfehlung eine Entscheidung. Die Frist zur Umsetzung der STIKO-Empfehlung durch den G-BA beginnt mit Veröffentlichung der wissenschaftlichen Begründung im Epidemiologischen Bulletin.
pi/G-BA, 5.3.2020