Die Krankenkassen sollen künftig mehr Rechte bei der Erhebung und Nutzung von Gesundheitsdaten ihrer Versicherten erhalten. Das sieht der vorläufige Entwurf eines Gesetzes für Daten und digitale Innovation im Gesundheitswesen (GeDIG) vor.
BvDU-Position
Der Berufsverband der Deutschen Urologie fordert, den Zugriff der Krankenkassen auf die ePA in allen Konstellationen zu unterbinden. Die Patientendaten müssen streng geschützt sein und bleiben. Es darf keine Tür aufgemacht werden, die es den Krankenkassen erlaubt, die streng schützenswerten Daten der Patienten einzusehen. Dass das BMG diese Option im Referentenentwurf vorsieht, ist ein nicht akzeptabler Tabubruch.
Dem Entwurf zufolge sollen die Krankenkassen für eigene Präventionsangebote künftig eigene Gesundheitsdaten erheben und auf mehr Versichertendaten als bisher zugreifen dürfen – auch in der elektronischen Patientenakte (ePA).
Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) will den Krankenkassen mit dem Gesetz gestatten, Sozialdaten zu anonymisieren und anschließend weiterzuverarbeiten. Durch die Anonymisierung würden die Daten nicht mehr unter die Definition von Sozialdaten nach SGB X fallen, was deren Weiterverarbeitung und Übertragung an Dritte, beispielsweise weitere Sozialversicherungsträger, ermögliche.Allerdings soll das nur gestattet werden, wenn es „zur Förderung der gesetzlichen Aufgaben der Krankenkassen oder weiterer im Sozialgesetzbuch geregelter Stellen erfolgt“.
Zudem sollen die Kassen auch weitere personenbezogene Daten bei ihren Versicherten und bei Dritten erheben dürfen, soweit die Versicherten in diese Datenverarbeitung ausdrücklich eingewilligt haben. Diese Daten könnten dann beispielsweise genutzt werden, um den Versicherten mit Aufklärung, Beratung und Leistungen zu helfen und unter Berücksichtigung von geschlechts-, alters- und behinderungsspezifischen Besonderheiten auf gesunde Lebensverhältnisse hinzuwirken. Im Rahmen von Datenauswertungen könnten dann Erkrankungsrisiken besser eingeschätzt werden, etwa indem Risikofaktoren für Herz-Kreislauf-Erkrankungen oder Demenz festgestellt werden.
Auch im Rahmen von Zusatzprogrammen für bestimmte Erkrankungen sollen die Kassen bestimmte zusätzliche Daten erheben dürfen, um diese strukturiert aufzubereiten und in der ePA für Ärzte übersichtlich darzustellen. Dadurch könnten dieselben Daten auch für Leistungserbringer sichtbar und im Sinne der Versicherten nutzbar gemacht werden, schreibt das BMG.
Außerdem will der Gesetzgeber dem Entwurf zufolge den Krankenkassen erlauben, mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde „Reallabore“ zu errichten, in denen sie „die innovative Nutzung von personenbezogenen Daten“ befristet erproben dürfen. Dies soll es den Kassen ermöglichen, innovative Datennutzung rechtssicher zu testen. Die Aufsichtsbehörde kann Genehmigungen jederzeit widerrufen.
Quellen: Deutsches Ärzteblatt, zm online (Zahnärztliche Mitteilungen)
