Elektronische Patientenakte (ePA)

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Befüllung der ePA

Bestimmte Daten, wie die elektronische Medikationsliste (eML), werden automatisch in die ePA übertragen. Sie enthält alle Arzneimittel, die per eRezept verordnet und in der Apotheke eingelöst wurden. Vertragsärzte und -psychotherapeuten sind gesetzlich verpflichtet, die ePA unaufgefordert mit bestimmten Dokumenten zu befüllen, sofern Patienten dem nicht widersprochen haben. Die Krankenkassen sind gesetzlich verpflichtet, die elektronischen Patientenakten ihrer Versicherten mit den Abrechnungsdaten der Praxen zu befüllen. Zudem haben Versicherte die Möglichkeit, selbst Daten einzustellen.

Widerspruch gegen die Einstellung (oder einem Teil von) von Daten in die ePA

Patientinnen und Patienten können dem Einstellen von Dokumenten in ihre elektronische Patientenakte widersprechen. Sie können Daten löschen oder, wenn sie die ePA-App nutzen, verbergen. Versicherte haben das Recht, auch im direkten Kontakt mit dem Arzt oder Psychotherapeuten der Übermittlung einzelner Dokumente in die ePA zu widersprechen.

Patientinnen und Patienten, die bestimmte Daten nicht in ihrer ePA haben möchten und deshalb widersprechen, sollten wissen, dass auch die Abrechnungsdaten und die Medikationsliste Hinweise auf bestimmte Erkrankungen etc. enthalten können. Sowohl gegen die Übermittlung von Abrechnungsdaten in die ePA durch die Krankenkassen als auch gegen die Medikationsliste ist ein Widerspruch gesamthaft möglich. Dann fließen die Daten komplett nicht in die ePA. Der Widerspruch erfolgt per ePA-App, bei einer Omdudsstelle oder, wenn es um die Abrechnung geht, auch direkt bei der Krankenkasse.

Patientinnen und Patienten haben alternativ die Möglichkeit, die Abrechnungsdaten und/oder die Medikationsliste, aber auch Befunde, Arztbriefe etc. in ihrer ePA vollständig zu verbergen. So haben sie alle Daten in ihrer ePA gespeichert, aber nur sie selbst können sie einsehen. Das würde dem Ziel, alle Dokumente an einem Ort für alle digital verfügbar zu haben, entgegenlaufen.

Nutzung der ePA mit PVS

Ärzte, Psychotherapeuten und deren Praxisteams nutzen die ePA mit ihrem Praxisverwaltungssystem. Die Hersteller sind verpflichtet, den Praxen bis zum 15. Januar 2025 ein aktuelles PVS-Modul für die ePA in der Version 3.0 bereitzustellen. Die Gematik, als Betreiberge-sellschaft der Telematikinfrastruktur, hat dazu eine technische Spezifikation erstellt. In der aktuellen Versorgungsrealität funktioniert dies nur bei einem Teil der Praxen.

Zugriff auf die ePA

Eine Arzt- oder Psychotherapiepraxis hat im Behandlungskontext Zugriff auf alle Inhalte der ePA eines Versicherten. Der „Behandlungskontext“ wird durch Stecken der eGK nachgewie-sen. Hierdurch erhält die Praxis standardmäßig für 90 Tage Zugriff auf die ePA-Inhalte. Voraussetzung ist, dass die Patientin oder der Patient dem Zugriff durch die Praxis nicht widersprochen hat.

BvDU-Position

Der BvDU begrüßt grundsätzlich die Einführung der Elektronischen Patientenakte (ePA) ab 01.01.2025. Alle medizinischen Informationen zu einer Patientin oder einem Patienten an einem Ort digital verfügbar haben zu können, könnte die Informationsbeschaffung für die versorgenden Ärztinnen und Ärzte erleichtern. Ebenfalls könnten Patientinnen und Patienten ggf. schneller Informationen erteilen können. Durch die Politik wurde jedoch ein bürokratisches Monster geschaffen. Die von der Politik eingebrachte Digitalisierung von Patientendokumenten und Abrechnungsdaten sind weder für Kollegen noch Patienten relevant.

Die ePA birgt aus Sicht des BvDU noch erhebliche Fallstricke:

  1. Durch die Widerspruchsmöglichkeit besteht für die versorgende Ärzteschaft keine Gewissheit, ob oder dass in der digitalen Akte tatsächlich alle aktuellen und/oder alle Vorerkrankungen abgebildet sind. Zudem ist der Handling-Aufwand für die Praxen noch in keiner Weise einschätzbar.
  2. Die Zeit, die für das Befüllen der ePA erforderlich wird, muss Kliniken und Praxen entsprechend vergütet werden. – Dazu kommt, dass die Zeit, die bereits jetzt für bürokratischen Aufwand aufgebracht werden muss, für die Behandlung von Patientinnen und Patienten fehlt.
  3. Die gesetzlichen Krankenkassen sind verpflichtet, die ePA mit den Abrechnungsdaten ihrer Versicherten zu befüllen. Das bedeutet im Umkehrschluss, dass gesetzlich Versicherte diese Informationen zur Verfügung gestellt bekommen – ohne jegliche Kennt-nis darüber, wie Abrechnung bei gesetzlich Versicherten vonstattengeht oder was in den Abrechnungsdaten enthalten ist. Hinzu kommt, dass bei gesetzlich Versicherten nicht der Patient oder die Patientin Vertragspartner für die Abrechnung des Arztes ist, sondern die Gesetzlichen Krankenkassen, dass demzufolge eine Auskunftspflicht nur durch die Krankenkasse erfolgen kann. Den Versicherten muss hier deutlich gemacht werden, dass die Abrechnungsdaten nicht dem Geldwert entsprechen, den die Ärztin oder der Arzt tatsächlich erstattet bekommen aufgrund der komplizierten Abrechnungsvergütung.
  4. Das Szenario, dass Patientinnen und Patienten in Folge der ePA die Praxen stürmen mit der Aufforderung, die Abrechnungsziffern zu erklären, mag sich der BvDU nicht vorstellen.
  5. Durch das Befüllen der ePA mit Abrechnungsdaten liegen grundsätzlich Patienten-Rohdaten vor, die zudem individualisiert sind. Bislang waren diese Daten innerhalb der ärztlichen Selbstverwaltung in den Krankenkassen gelagert. Nicht auszudenken, was ist, wenn diese individuellen, personalisierten Daten in unbefugte Hände gelangen oder mit dem Deckmantel „wissenschaftliche Forschung“ von Beteiligten ungefragt benutzt werden könnten. Dies ist ein Horrorszenario, das bisher in der Öffentlichkeit in keiner Weise thematisiert und diskutiert wurde.

Vor Start der ePA müssen diese BvDU-Forderungen umgesetzt sein:

  • Die Umsetzung muss für alle Beteiligten rechtssicher sein. Ärztinnen und Ärzte müssen Gewissheit haben, dass sie rechtssicher behandeln für den Fall, dass keine Daten vorhanden sind oder nur ein Teil der Daten in der ePA befüllt sind.
  • Die erforderliche Zeit für das Befüllen der ePA muss Kliniken und Praxen entsprechend (extrabudgetär) vergütet werden.
  • Klar geregelt muss sein, dass Fragen in Bezug auf Abrechnungsfragen ausschließlich zwischen Patientin / Patient und jeweiliger Krankenkasse zu klären sind.
  • Die obersten Datenschützer müssen Stellung nehmen in Bezug auf die Frage des Datenschutzes für Abrechnungsdaten und hierfür dringlich Rechtssicherheit zu schaffen.

Der Berufsverband empfiehlt seinen Mitgliedern, den Urologinnen und Urologen:

  • sich frühzeitig mit der ePA auseinanderzusetzen und die notwendigen Informationen und Updates bei ihren jeweiligen Herstellern einzufordern. (Schulungen durch die KBV / die KVen erfolgen frühestens ab Oktober)
  • Bis zur Klärung der offenen Fragen ihren Patientinnen und Patienten von der Nutzung der ePA abzuraten.