Die meisten in Zusammenhang mit Corona stehenden Sonderregelungen in den EBM-Leistungen liefen zum 31.03. aus, wie zum Beispiel die Vereinbarung zur Berechnung aufwändiger Hygienemaßnahmen entsprechend der GOÄ-Nr. 383. Für Leistungen, die ab dem 1. April 2022 erbracht werden, ist somit keine GOÄ-Hygienepauschale mehr berechenbar.
Die Möglichkeiten der Nutzung des Gebührenrahmens nach § 5 GOÄ (Steigerung) und der Auslagenberechnung nach § 10 bestehen weiterhin. Bei ärztlichen Leistungen, die über den 2,3-fachen Faktor gesteigert werden, müssen entsprechende individuell auf Patient und Leistung bezogene Steigerungsgründe vorliegen. Bei der Auslagenberechnung sind die bekannten Kriterien des § 5 GOÄ zu prüfen.
Einzig die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV), einschließlich der SVLFG als Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft, verlängert sowohl die Abrechnung der Hygienepauschale als auch die Corona-Sonderregelungen bis zum 30. Juni 2022. Maßgeblich für die Abrechnung des Hygieneaufschlags ist weiterhin das Datum des vollständigen Rechnungseingangs bei den UV-Trägern.
Quellen: PVS, Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV)