Coronavirus: Viele Sonderregelungen bis Jahresende verlängert

Scrabble-Brett mit Worten wie Covid, Corona, krank etc.

Auch im vierten Quartal gelten aufgrund der Coronavirus-Pandemie zahlreiche Sonderregelungen in der ambulanten Versorgung. So können Videostunden weiterhin unbegrenzt angeboten werden. Darauf haben sich KBV und GKV-Spitzenverband jetzt verständigt. Die KBV stellt eine praktische Übersicht für Praxen bereit.

Seit dem zweiten Quartal sind die für Videosprechstunden geltenden Beschränkungen aufgehoben. Damit sind Fallzahl und Leistungsmenge nicht limitiert. Diese Regelung wurde jetzt über den 30. September hinaus bis Ende des Jahres verlängert.

Ebenfalls verlängert werden die zusätzlichen Einsatzmöglichkeiten der Videobehandlung in der Psychotherapeutischen Sprechstunde und in probatorischen Sitzungen (auch neuropsychologische Therapie) sowie in der Sozialpsychiatrie die funktionelle Entwicklungstherapie.

Diese Regelungen wurden verlängert

Weitere Regelungen, die bis zum 31. Dezember verlängert wurden, betreffen den Beginn einer Heilmitteltherapie innerhalb von 28 Tagen nach Verordnungsdatum (regulär: 14 Tage) und das Therapiegespräch zur substitutionsgestützten Behandlung Opioidabhängiger. Auch die Umwandlung genehmigter Leistungen einer Gruppenpsychotherapie in Einzelpsychotherapie wird verlängert.

Die genehmigungsfreien Krankentransporte von COVID-19-Patienten zur ambulanten Behandlung sind bis zum Ende der epidemischen Lage nationaler Tragweite gültig. Dies gilt auch für Patienten, die nach behördlicher Anordnung unter Quarantäne stehen.

Veranlasste Leistungen: Befristete regionale Ausnahmeregelungen

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat am Donnerstag zudem für veranlasste Leistungen einen Grundlagenbeschluss gefasst, der regionale Ausnahmeregelungen ermöglicht. Voraussetzung ist, dass von den zuständigen Behörden ein auf regional hohe Neuinfektionszahlen reagierendes Beschränkungskonzept erlassen wird. Erst dann kann der G-BA die Sonderregelungen des Grundlagenbeschlusses räumlich begrenzt und zeitlich befristet durch eine gesonderte Beschlussfassung in Kraft setzen.

Die Ausnahmeregelungen orientieren sich an den bisherigen Sonderregelungen und ermöglichen unter anderem, Verordnungen und Bescheinigungen nach telefonischer Anamnese auszustellen. Sie betreffen zudem die Gültigkeit, Voraussetzungen und Fristvorgaben von Verordnungen.

Außerdem sieht der Grundlagenbeschluss vor, dass zukünftig die Videobehandlung für einzelne Heilmittel sowie im Einzelfall für Maßnahmen der psychiatrischen häuslichen Krankenpflege und Soziotherapie durch die regionalen Ausnahmeregelungen befristet möglich sein soll.

Übersicht der KBV

Auf ihrer Themenseite zum Coronavirus sowie in einem extra PDF-Dokument stellt die KBV alle Sonderregelungen mit Details und Gültigkeit übersichtlich dar:

Quelle: KBV, 18.09.2020