Der bestehende Fachkräfteengpass, gerade in Gesundheitsberufen, verschärft sich angesichts des demografischen Wandels weiter. Daher müssen die Voraussetzungen dafür geschaffen werden, dass dem deutschen Arbeitsmarkt und insbesondere dem Gesundheitswesen in Zukunft ausreichend Arbeitskräfte zur Verfügung stehen. Zum einen muss eine optimale Berufsausbildung in Deutschland ermöglicht sein. Auch die Weiterbildung von aktuell am Arbeitsmarkt vorhandenen Arbeitskräften ist in Zeiten des Strukturwandels unabdingbar. Darüber hinaus ist eine zügige und transparente Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen erforderlich. Im Bereich der Heilberufe muss diese Anerkennung an Bedingungen geknüpft werden, die den Patientenschutz sicherstellen.
Die Anerkennung einer im Ausland erworbenen Berufsqualifikation in einem Heilberuf setzt grundsätzlich die Gleichwertigkeit mit der deutschen Berufsqualifikation voraus. Auch die übrigen Voraussetzungen für die Erteilung einer Approbation oder einer Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung gelten für Anerkennungsbewerberinnen und -bewerber mit ausländischer Berufsqualifikation in gleicher Weise, wie für Personen, die in Deutschland ihre Ausbildung abgeschlossen haben.
Das BMG reagiert damit in erster Linie auf ein Vertragsverletzungsverfahren, das die Europäische Kommission gegen Deutschland angestrengt hat, weil hierzulande bisher der Artikel 4f der Richtlinie 2005/36/EG (2018/2171) nicht umgesetzt ist. Der Artikel sieht vor, dass Menschen, deren Ausbildung nicht vollständig den Anforderungen eines bestimmten Berufs in einem Mitgliedstaat entspricht, dennoch unter bestimmten Voraussetzungen eine eingeschränkte Berufsausübung gestattet werden soll – die sogenannte partielle Berufserlaubnis.
Darüberhinausgehend enthält der Entwurf laut BMG Regelungen zur Beschleunigung und Vereinfachung der Anerkennungsverfahren ausländischer Berufsqualifikationen, die bereits 2024 zwischen Bund und Ländern abgestimmt wurden. Er beschränkt sich vorerst auf (Zahn-)Ärztinnen und (Zahn-)Ärzte, Apothekerinnen und Apotheker und Hebammen.
Für Ärztinnen und Ärzte kündigt das BMG in dem Referentenentwurf ergänzende Änderungen der Approbationsordnung in einem zeitnahen Verordnungsgebungsverfahren an. Die Bundesärzteordnung (BÄO) wird direkt mit dem Entwurf geändert werden. Dazu werden laut Referentenentwurf die Regelungen zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen und die dazugehörigen Unterrichtungs-, Prüf- und Mitteilungspflichten neu strukturiert und in einem neuen Abschnitt der Bundesärzteordnung (BÄO) eingefügt.
Gemäß der EU-Richtlinie sollen Ärztinnen und Ärzte aus dem EU-Ausland und gleichwertigen Staaten künftig auch ohne Approbation mit einer Berufserlaubnis tätig werden dürfen. Sie dürfen aber nicht die Berufsbezeichnung „Arzt“ oder „Ärztin“ führen, sondern müssen die Berufsbezeichnung des Herkunftsstaats mit zusätzlichen Hinweisen führen, heißt es im Entwurf für §2 BÄO. Er sieht eine komplette Neufassung der Voraussetzungen für die Approbationserteilung vor (§3 BÄO).
Gleichwertigkeitsprüfung soll entfallen
Zudem soll für Ärztinnen und Ärzte aus Drittstaaten die Gleichwertigkeitsprüfung in der Regel entfallen. Das Verfahren wird „zugunsten eines direkten Einstiegs in die Kenntnisprüfung den antragstellenden Personen nur noch wahlweise angeboten. Für Personen mit einer ärztlichen, zahnärztlichen oder pharmazeutischen Berufsqualifikation aus einem Drittstaat wird damit die direkte Kenntnisprüfung zum Regelfall“, heißt es dazu in dem Entwurf und weiter: „Die Regelung entlastet antragstellende Personen wie auch die zuständigen Stellen der Länder gleichermaßen.“
Die Erlaubnis zur Ausübung des ärztlichen Berufs soll dem Entwurf zufolge künftig in Fällen besonderer Härte auch unbefristet erteilt werden können – unter anderem, wenn Personen bereits vor April 2012 erstmals eine Erlaubnis erteilt worden ist und sie keine Approbation erhalten können oder wenn eine Approbation aufgrund erheblicher und andauernder gesundheitlicher Einschränkungen nicht erteilt werden kann, etwa sehbehinderten Menschen.
BvDU-Position
Der Berufsverband sieht die Beschleunigung der Anerkennungsverfahren für Heilberufe aus dem EU-Ausland oder gleichwertigen Staaten als einen richtigen Schritt gegen den Arbeitskräftemangel in Gesundheitsberufen. Dies ist eine originäre Aufgabe des Verordnungsgebers. Aktuell kann es bis zu 3 Jahre oder länger dauern, bis Ausübende mit ausländischen Berufsqualifikationen in Heilberufen voll tätig sei können.
Für die Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen fordert der Berufsverband, dass Patientinnen und Patienten Klarheit erlangen über die Berufsbezeichnung des Herkunftsstaats mit zusätzlichen Hinweisen in Abgrenzung zur Ausübung als „Arzt“ oder „Ärztin“. Bei allen Anpassungen muss die Sicherheit der Patientinnen und Patienten höchste Priorität haben und die Qualität und Güte der ärztlichen Ausbildung Grundlage sein für die Qualität in der Ausübung des ärztlichen Berufes.
Quellen: Tagesspiegel Background, Ärztenachrichtendienst (änd)