Berufspolitischer Erfolg: Onkologie-Vereinbarung zum 1. Oktober angepasst

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Auf Anpassungen in der Onkologie-Vereinbarung zum 1. Oktober haben sich KBV und GKV-Spitzenverband geeinigt. Unter anderem sind die Berechnungsfähigkeit der Kostenpauschale für die orale Tumortherapie und die Therapieoption „Active Surveillance“ beim Prostatakarzinom sowie eine neue Indikation aufgenommen worden.

Erweiterung der oralen Tumortherapie

Die Kostenpauschale 86520 für die orale Tumortherapie kann künftig auch für die Hormonbehandlung im metastasierten Stadium angesetzt werden – und zwar unabhängig davon, ob eine weitere medikamentöse Tumortherapie erfolgt. Die Definition der „medikamentösen Tumortherapie“ wurde in der Onkologie-Vereinbarung entsprechend ergänzt (§ 4).

Gleichzeitig wird in der Onkologie-Vereinbarung klargestellt, dass im Rahmen der Nachsorge adjuvante Therapien mit endokrin wirksamen Medikamenten als auch – sofern keine weiteren beziehungsweise anderen tumorspezifischen Medikamente verabreicht werden – Therapien mit Medikamenten zur Behandlung von Knochenerkrankungen nicht unter diese Erweiterung fallen. Sie berechtigen weiterhin nicht zur Berechnung der Kostenpauschalen der Onkologie-Vereinbarung (§ 1).

Auch wurde in diesem Zuge eine klarstellende Anmerkung zur Berechnungsfähigkeit der Kostenpauschale 86516 aufgenommen.

Aufnahme „Active Surveillance“ beim Prostatakarzinom

Die aktuelle S3-Leitlinie zur Früherkennung, Diagnose und Therapie der verschiedenen Stadien des Prostatakarzinoms beinhaltet die Therapieoption „Active Surveillance“.

Bislang können Ärzte, die an der Onkologie-Vereinbarung teilnehmen, diese nicht abrechnen. Durch die Anpassung der Onkologie-Vereinbarung kann der behandelnde Arzt die Therapieoption ab Oktober mit der Kostenpauschale 86512 berechnen. Dies ist einmal im Behandlungsfall möglich.

Neue Indikation aufgenommen

Die paroxysmale nächtliche Hämoglobinurie, die auch als Marchiafava-Micheli-Syndrom bezeichnet wird, ist im Falle eines Behandlungsbedarfs als neue Indikation hinzugekommen. Neben der Kostenpauschale 86510 wird hierfür, sofern eine intravenöse Therapie mit monoklonalen Antikörpern erfolgen muss, auch die Kostenpauschale 86516 abrechenbar. Die Aufnahme dieser neuen Indikation wird zunächst auf acht Quartale begrenzt und evaluiert.

Wegen Corona reduzierte Fortbildungsanforderungen

Die Fortbildungsanforderungen wurden analog zu 2020 für das gesamte Kalenderjahr 2021 aufgrund der pandemischen Lage reduziert. Demnach müssen Ärzte anstatt 50 nur 30 CME-Punkte nachweisen. Außerdem reicht es aus, wenn Ärzte an einer anstatt zwei industrieneutralen, durch die Ärztekammer zertifizierten Pharmakotherapie-Beratung teilgenommen haben.

Quelle: KBV Praxisnachrichten