No-Show-Gebühr: Wer nicht zum Termin in Klinik oder Praxis erscheint, soll zahlen
Hintergrund
Patientinnen und Patienten, die ohne abzusagen nicht zu ihren Terminen erscheinen, kosten andere Zeit und Geld. Und sie handeln unsolidarisch, da dieser Termin unter Umständen für medizinisch dringliche Fälle fehlt.
Laut Kassenärztlicher Bundesvereinigung:
- versäumen 10 bis 20 Prozent aller Patientinnen und Patienten ihre Termine, ohne abzusagen – bis zu jeder fünfte Patient erscheint nicht zum vereinbarten Zeitpunkt
- sind dies in Summe mehr als 27 Millionen versäumte Arzttermine
Praxen tun ihr Möglichstes, Patientinnen und Patienten an ihre Termine zu erinnern. Onlineterminbuchungssysteme erleichtern zusätzlich die Absage oder Verschiebung von Terminen.
Die hohe Zahl an versäumten Termine zeigt jedoch, dass es ohne Sanktionen nicht geht. Konsequenzen sind gefordert, die in anderen Ländern bereits Realität sind. Wer beispielsweise in Norwegen einen vereinbarten Termin in der Klinik 24 Stunden vorab absagt, zahlt eine Strafgebühr von umgerechnet 180 €.
Rechtliche Zulässigkeit von Ausfallhonoraren / No-Show-Gebühren
– gegenüber gesetzlich versicherten Patienten und Selbstzahlern
Wie kann eine Ausfall- oder Strafgebühr für Kliniken und Praxen rechtssicher realisiert werden?
Grundsätzlich können Praxen eine Ausfallgebühr in Rechnung stellen. Ein allgemeiner Hinweis, die „freigehaltene Zeit“ werde in Rechnung gestellt, reicht hierfür nicht aus, entschied das Amtsgericht Bad Urach erst kürzlich in einem Fall. Ein Patient müsse klar erkennen können, wann er zahlen muss und wie sich der verlangte Betrag errechnet.
Einschätzung/Empfehlung des BvDU-Justiziars:
Die Grundlage für ein Ausfallhonorar können sich entweder aus vertraglicher Vereinbarung oder aus den Grundsätzen des Annahmeverzugs nach § 615 BGB i.V.m. § 630a BGB ergeben. In beiden Fällen bedarf es eines zivilrechtlichen Behandlungsvertrags:
- Dieser ist bei Privatpatienten in jedem Fall gegeben.
- Bei gesetzlich versicherten Patienten war die Rechtsprechung teils zurückhaltend, ob ein Ausfallhonorar überhaupt möglich sei. Seit einem Urteil des BGH vom 12.05.2022 (Az. III ZR 78/21) ist jedoch geklärt, dass ein Ausfallhonorar auch gegenüber gesetzlich Versicherten (bzw. mitversicherten Kindern) möglich ist.
Die folgenden Ausführungen beziehen sich daher auf beide Patientengruppen. Nach der Rechtsprechung und Literatur kommen Ausfallhonorare unter folgenden engen
Voraussetzungen in Betracht, die jeweils im Einzelfall vorliegen müssen:
- Der Arzt / Die Arztpraxis muss zur Leistung am vereinbarten Termin imstande sein, bspw. darf der behandelnde Arzt nicht selbst ohne Vertreter erkrankt sein.
- Der Termin muss erkennbar ausschließlich für den konkreten Patienten reserviert sein (Exklusivtermin); bloße Sprechstundentermine mit Wartezimmerbetrieb reichen nicht.
- Es muss eine angemessene Absagefrist eingeräumt werden. Häufig werden 24 Stunden akzeptiert; bei komplexen Eingriffen, Sedierung/Narkose, OP-Planung oder Hinzuziehung von Personal können auch längere Fristen, etwa 48 Stunden oder mehr, vertretbar sein.
- Der Patient muss vor Terminvereinbarung oder spätestens bei Terminbestätigung klar über Absagefrist, Höhe und Voraussetzungen eines Ausfallhonorars informiert werden und dem zustimmen (etwa durch Zustimmung zu AGB).
- Ein Ausfallhonorar fällt nur an, wenn der Termin nicht anderweitig vergeben oder genutzt werden konnte.
- Das Ausfallhonorar muss angemessen sein, indem es sich am entgangenen Honorar bzw. realistischen Ausfall orientieren und ersparte Aufwendungen berücksichtigt. Es darf sich nicht um eine Bestrafung des Patienten handeln, von Begriffen wie „Strafgebühr“ sollte abgesehen werden.
- Da es sich bei der Vereinbarung eines Ausfallhonorars regelmäßig um AGB handelt, muss die Klausel einer AGB-rechtlichen Prüfung standhalten. Sie darf insbesondere nicht überraschend sein, also etwa unter einer Überschrift oder an einer Stelle versteckt sein, an der nicht mit ihr zu rechnen ist. Vielmehr empfiehlt sich die Hervorhebung oder sogar direkte Unterzeichnung der Klausel.
Die Rechtslage ist trotz der BGH-Entscheidung nicht in allen Punkten geklärt. Insbesondere gibt es keine höchstrichterliche Entscheidung, die eine konkrete Ausfallhonorarklausel ausdrücklich bestätigt. Daher bleibt die Durchsetzbarkeit stets vom Einzelfall abhängig.
Nachfolgend ein Formulierungsvorschlag des BvDU-Justiziars für die Vereinbarung eines Ausfallhonorars:
„Wir vergeben für bestimmte Untersuchungen und Behandlungen verbindliche
Exklusivtermine, bei denen die vereinbarte Behandlungszeit ausschließlich für Sie
reserviert wird. Sollten Sie einen solchen Termin nicht wahrnehmen können, bitten
wir um Absage spätestens 24 Stunden vor dem Termin; bei besonders
vorbereitungsintensiven Eingriffen gilt die Ihnen gesondert mitgeteilte längere
Absagefrist. Erfolgt keine rechtzeitige Absage und kann der Termin nicht
anderweitig vergeben oder verwertet werden, behalten wir uns vor, ein
Ausfallhonorar nach Maßgabe der gesetzlichen Regelungen zu berechnen. Ersparte
Aufwendungen und anderweitiger Erwerb werden angerechnet. Ihnen bleibt der
Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein geringerer Vergütungsausfall entstanden
ist. Gesetzliche Krankenkassen übernehmen ein solches Ausfallhonorar regelmäßig
nicht.“
Die AGB sollten – bei Vereinbarung eines solchen konkreten Termins – flankiert werden mit dem Hinweis, dass es sich um einen solchen verbindlichen Exklusivtermin handelt.
