Die Aufnahme dieser Eingriffe in die Richtlinie zum Zweitmeinungsverfahren (Zm-RL) gemäß entsprechendem Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) vom September 2024 wurde vom Bundesministerium für Gesundheit nicht beanstandet.
Damit können Patienten eine unabhängige zweite Meinung einholen, wenn ihnen einer von drei möglichen Eingriffen (Prostatektomie, perkutane Strahlentherapie oder interstitielle Brachytherapie) zur Behandlung eines lokal begrenzten Prostatakarzinoms ohne Metastasen empfohlen wurde. Da die verfügbaren kurativen Therapieoptionen mit einem Risiko für eingriffsbedingte Nebenwirkungen mit Einschränkungen der Lebensqualität behaftet sind, kann bei einem lokal begrenzten und nichtmetastasierten Prostatakarzinom anstelle einer der vorgenannten Eingriffe zunächst auch die sogenannte „Aktive Überwachung“ des Tumors mit regelmäßigen Kontrollen empfohlen und so negative Auswirkungen der zuvor genannten drei Eingriffe vermieden werden.
Daher soll der Patient bei der Zweitmeinung zum empfohlenen Eingriff und zu möglichen Therapiealternativen so informiert und beraten werden, dass er selbst eine Entscheidung über das konkrete Vorgehen (Eingriff oder Aktive Überwachung) treffen kann.
Berechtigte Facharztgruppen
Zur Zweitmeinung sind Ärztinnen und Ärzte der Fachrichtungen Urologie oder Strahlentherapie nach Genehmigungserhalt berechtigt.
Vergütung
Die Zweitmeinung umfasst die Durchsicht vorliegender Befunde und ein Anamnesegespräch. Hinzu kommen ärztliche Untersuchungen, sofern sie zur Befunderhebung und Überprüfung der Indikationsstellung zwingend erforderlich sind. Die Vergütung ist für alle Zweitmeinungsverfahren unabhängig vom jeweiligen Eingriff gleich:
- „Erstmeiner“: Der Arzt, der die Indikation für einen der definierten Eingriffe stellt, kann für die Aufklärung und Beratung im Zusammenhang mit dem ärztlichen Zweitmeinungsverfahren die Gebührenordnungsposition (GOP) 01645 einmal im Krankheitsfall (vier Quartale) abrechnen. Sie ist mit 75 Punkten (aktuell: 8,95 Euro, 2025: 9,30 Euro) bewertet. Die Leistung beinhaltet auch die Zusammenstellung aller erforderlichen Unterlagen für den Patienten.
- „Zweitmeiner“: Die Abrechnung der Zweitmeinung ist im Abschnitt 4.3.9 „Ärztliche Zweitmeinung“ im Allgemeinen Teil des EBM geregelt. Danach rechnet der Arzt, der die Zweitmeinung abgibt, für den Patienten seine jeweilige arztgruppenspezifische Versicherten-, Grund- oder Konsiliarpauschale ab. Sind für seine Beurteilung ergänzende Untersuchungen notwendig, kann er diese ebenfalls durchführen, muss sie aber medizinisch begründen.
Die Vergütung für Leistungen des jeweils neu in die Zm-RL aufgenommenen Verfahrens ist zunächst extrabudgetär. Die Überführung in die morbiditätsbedingte Gesamtvergütung erfolgt jeweils zu Beginn des zwölften Quartals, das auf das Inkrafttreten des entsprechenden Beschlusses zum Verfahren folgt.
Kennzeichnung: Ärzte müssen ihre Leistungen bei der Abrechnung nach bundeseinheitlichen Vorgaben eingriffsspezifisch kennzeichnen:
- Für die Aufklärung und Beratung im Zusammenhang mit dem Zweitmeinungsverfahren bei Eingriffen bei lokal begrenztem und nichtmetastasiertem Prostatakarzinom durch den „Erstmeiner“ ist die neue bundeseinheitliche GOP 01645L vorgesehen.
- Durch den „Zweitmeiner“ hat eine indikationsspezifische Kennzeichnung aller im Zweitmeinungsverfahren durchgeführten und abgerechneten Leistungen als Freitext im Feld freier Begründungstext (KVDT‐Feldkennung 5009) mit dem Code 88200L zu erfolgen.
Quellen: Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV), Ärztenachrichtendienst (änd)