Rollout der ePA verschiebt sich – Pauschale für Erstbefüllung bleibt

Arzt tippt Daten in die E-Patientenakte ein - Bild: AdobeStock_381332063

Rollout der ePA verschiebt sich

Die bundesweite Einführung der elektronischen Patientenakte (ePA) Mitte Februar wird nicht zu halten sein. Der bundesweite Rollout sowie die verpflichtende Nutzung für Ärztinnen und Ärzte sollen erst erfolgen, wenn die Erfahrungen in den Modellregionen positiv ausfallen.

Der Start zum 15. Januar soll zunächst in ausgewählten Modellregionen beginnen. Die Modellregionen dienen als Testumfeld, um mögliche technische oder organisatorische Probleme frühzeitig zu identifizieren und zu beheben. Ziel sei es, die flächendeckende Einführung der ePA erst dann auf alle gesetzlich Versicherten auszuweiten, wenn in der Praxis sichergestellt sei, dass die grundlegenden Funktionen wie der Upload und Download von Dokumenten sowie die Nutzung der digitalen Medikationsliste reibungslos funktionieren. Der Rollout des ePA-Moduls sei daher zunächst nur „für die Primärsystem-Hersteller mit Installationen bei den Leistungserbringern der Modellregionen notwendig“, heißt es. Und weiter: „Davon unbenommen können Hersteller auch außerhalb der Modellregionen das ePA-Modul anbieten.“

Pauschale für Erstbefüllung zunächst bis 31. Dezember 2025 weiter berechnungsfähig

Die Pauschale für die Erstbefüllung einer ePA ist auch im neuen Jahr weiterhin und zunächst bis 31. Dezember 2025 berechnungsfähig. Das hat der Bewertungsausschuss (BA) in seiner 747. Sitzung in schriftlicher Abstimmung beschlossen.

Eigentlich sollte mit der GOP 01648 am 14. Januar 2025 Schluss sein. Angesichts der (technischen) Probleme, die es aber immer noch beim Start der neuen elektronischen Patientenakte (ePA) gibt, ist die Frist aber verlängert worden. Die Bewertung bleibt unverändert bei 89 Punkten, das sind im nächsten Jahr 11,03 €; die Vergütung erfolgt weiterhin extrabudgetär. Die GOP 01648 war ursprünglich bis zum 14. Januar 2025 befristet gewesen.

Darüber hinaus wurde vereinbart, die Vergütung von Leistungen, die im Zusammenhang mit der ePA durchgeführt werden müssen, zu überprüfen. Mögliche Anpassungen sollen mit Wirkung zum 1. Juli 2025 beschlossen werden.

Diese ePA-Leistungen können Praxen im neuen Jahr vorerst weiter abrechnen:

Erstmalige Befüllung der ePA: GOP 01648 (89 Punkte)

Die GOP 01648 ist sektorenübergreifend nur einmal pro Versicherten berechnungsfähig. „Erstbefüllung“ heißt: Keine andere Praxis oder kein Krankenhaus hat bereits etwas in die Akte eingestellt.

Weitere ePA-Leistung: GOP 01647 (15 Punkte)

Die GOP wird gezahlt als Zusatzpauschale zu den Versicherten-, Grund- und Konsiliarpauschalen sowie den Leistungen des Abschnitts 1.7 (ausgenommen in-vitro-diagnostische Leistungen). Sie ist einmal im Behandlungsfall berechnungsfähig – im Behandlungsfall nicht neben der GOP 01648.

Weitere ePA-Leistung: GOP 01431 (3 Punkte)

Die GOP 01431 wird als Zusatzpauschale zu den GOP 01430 (Verwaltungskomplex), 01435 (Haus-/Fachärztliche Bereitschaftspauschale) und 01820 (Rezepte, Überweisungen, Befundübermittlung) gezahlt. Sie ist mit Ausnahme von diesen drei GOP im Arztfall nicht neben anderen GOP und nicht mehrfach an demselben Tag berechnungsfähig. Die GOP umfasst Versorgungsszenarien mit ärztlichen Tätigkeiten im Zusammenhang mit der ePA, in denen keine Versicherten-, Grund- oder Konsiliarpauschale berechnet wird. Sie ist höchstens viermal im Arztfall berechnungsfähig.

Die drei GOP 01648, 01647 und 01431 sollen nach dem aktuellen Beschluss des Bewertungsausschusses (BA) im nächsten Jahr auf preisliche Anpassungen überprüft werden. Hintergrund sind die neuen Aufgaben, die mit der ePA verbunden sein werden. So sind Ärzte und Psychotherapeuten unter anderem verpflichtet, diese mit bestimmten Dokumenten aus der aktuellen Behandlung wie Arztbriefe oder Laborbefunde zu befüllen, sofern der Patient nicht widerspricht. Damit sind bestimmte Informations- und Dokumentationspflichten verbunden. Ältere Dokumente können die Praxen auch einstellen, verpflichtend ist das aber nicht.