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Regressgefahr bei DiGA-Verordnungen

Die KV Westfalen-Lippe warnt vor möglichen Regressen und rät zu genauer Prüfung vor jeder DiGA-Verordnung. Digitale Gesundheitsanwendungen (DiGAs) können Patienten helfen, für Praxen bergen sie aber auch Risiken. Die Kassenärztliche Vereinigung Westfalen-Lippe mahnt zu besonderer Vorsicht bei der Verordnung digitaler Gesundheitsanwendungen. Aktuelle Auswertungen zeigen, dass etliche Versicherte zwar den QR-Code einlösen und damit Kosten verursachen, die Anwendung dann aber nahezu umgehend wieder löschen oder gar nicht nutzen.

Aus Sicht der KVWL wächst damit auch das Regressrisiko für verordnende Ärztinnen und Ärzte. Das DiGA-Verzeichnis enthalte nicht nur die Vorgabe, dass für die Verordnung jeweils eine gesicherte Diagnose vorliegen müsse. Dort fänden sich je nach Anwendung auch Kontraindikationen und weitere Ausschlusskriterien, bei denen eine Verordnung gerade nicht möglich sei.

Dass die Kassen dieses Thema ernster nehmen, zeigt das Beispiel von der AOK Baden-Württemberg, die seit Februar 2026 ernst macht. Andere Kassen könnten zeitnah folgen. Praxen sollten DiGA-Verordnungen künftig noch sorgfältiger abzuwägen. Kolleginnen und Kollegen müssen genau abwägen, ob Verordnungen von DiGAs bei den jeweiligen Patientinnen und Patienten tatsächlich erfolgsversprechend sind und die Voraussetzungen erfüllt werden.

Digitale Anwendungen bleiben ein möglicher Baustein der Versorgung – sie sollten aber nur dort eingesetzt werden, wo Indikation, Erfolgsaussicht und formale Voraussetzungen sauber zusammenpassen.

Quelle: Ärztenachrichtendienst (änd)