Grundsätzlich enthält der Gesetzentwurf das Potenzial, die Steuerung von Patientinnen und Patienten in der Akut- und Notfallversorgung zu verbessern. Ebenfalls sind flächendeckend integrierte Notfallzentren (INZ) innerhalb der Reform der Notfallzentren, die als sektorenübergreifende Notfallversorgungsstrukturen aufgebaut und weiterentwickelt werden, wichtig.
Grundsätzlich gehen die Maßnahmen für eine Patientensteuerung dem BvDU nicht weit genug. Sie müssten deutlich umfassender und viel konsequenter sein und u. a. Regelungen enthalten zu primären Versorgungspfaden für Haus- und grundversorgende Fachärzte, u. a. Urologinnen und Urologen inklusive Entbudgetierung dieser.
Die Erweiterung des Sicherstellungsauftrags der Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen) um die neu im Referentenentwurf integrierte sogenannte notdienstliche Akutversorgung stellt aus Sicht des BvDU einen nicht zulässigen und strikt abzulehnenden Eingriff in die Selbstverwaltung dar. Die KVen und in Folge Vertragsärztinnen und -ärzte sollen demnach verpflichtet werden, 24 Stunden an sieben Tagen in der Woche sowohl eine telemedizinische als auch eine aufsuchende notdienstliche Versorgung bereitzustellen. Die notdienstliche Akutversorgung umfasst die vertragsärztliche Versorgung in Fällen, in denen eine sofortige Behandlung aus medizinischen Gründen erforderlich ist. Sie ist jedoch laut Referentenentwurf ausdrücklich auf eine Erstversorgung der Versicherten begrenzt. Der Entwurf sieht zudem die Erweiterung der Aufgaben der Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen) durch den Eigenbetrieb von Einrichtungen zur Akutversorgung vor – parallel zur Regelversorgung durch die Praxen.
Die in den Raum gestellte einseitige Belastung durch die Beteiligung der Niedergelassenen an Kooperationspraxen lehnt der Berufsverband strikt ab. Diese Forderung ist aus Sicht des Berufsverbands angesichts des massiven Ärzte- und Fachkräftemangel, der sich in den kommenden Jahren verschärfen wird, absolut unrealistisch.
Zudem lehnt der BvDU strikt ab, einen großen Teil der Finanzierung der auszubauenden Terminservicestellen den KVen und den Vertragsärztinnen und -ärzten aufzubürden. Die gesetzlichen Krankenkassen sollen 50 % der Overhead-Kosten für das verbesserte Angebot tragen. Die übrigen Aufwendungen müssten aus Beiträgen von Vertragsärztinnen und Vertragsärzten an die Kassenärztlichen Vereinigungen gedeckt werden. Der Gesetzgeber würde somit großzügig Mehrleistungen für die Versichertengemeinschaft bestellen, aber nur die Hälfte bezahlen lassen. Die Ungleichbehandlung im Hinblick auf Rettungsdienste oder Kliniken, ist zudem fatal und macht erneut deutlich die Ungleichbehandlung von Niedergelassenen und Kliniken seitens des BMG.
Die Kooperationsverträge, die KVen mit Kliniken abschließen sollen, gepaart mit ungleichen Zuständigkeiten auf Bundes-, Länder- und Ortsebene, bürgen einen Offenbarungseid, zumal angesichts der verfahrenen Situation bei der Krankenhausreform noch völlig offen ist, welche Kliniken in zwei bis drei Jahren überhaupt noch am Netz sind.