Die Möglichkeiten zur ärztlichen und psychotherapeutischen Konsultation per Telefon während der Corona-Pandemie werden für alle Fachgruppen ausgeweitet. Psychotherapeuten und Ärzte können ihre Patienten jetzt öfter und länger auch telefonisch betreuen.
Die KBV hat mit dem GKV-Spitzenverband heute eine entsprechende Vereinbarung abgeschlossen. Hintergrund ist der steigende Bedarf an telefonischen Konsultationen von erkrankten Patienten. Denn aufgrund der Ausbreitung des Coronavirus kommen viele Menschen nicht in die Praxis, vor allem Kontrolluntersuchungen werden verschoben. Trotzdem müssen die Patienten versorgt werden.
Weit über drei Stunden Telefonkonsultation
Nach der Vereinbarung können Ärzte und Psychotherapeuten in diesem Quartal Telefonkonsultationen von bis zu drei Stunden und 20 Minuten pro Patient abrechnen – zusätzlich zu der Gebührenordnungsposition (GOP) 01435 (88 Punkte / 9,67 Euro) für die telefonische Beratung.
Zur Abrechnung werden die GOP 01433 (154 Punkte / 16,92 Euro) und die GOP 01434 (65 Punkte / 7,14 Euro) neu in den EBM aufgenommen. Sie werden jeweils als Zuschlag für die telefonische Beratung durch den Arzt in Zusammenhang mit einer Erkrankung gezahlt (Details s. Infobox).
Nur bei „bekannten“ Patienten
Möglich ist die telefonische Konsultation aber nur bei Patienten, die der Arzt oder Psychotherapeuten bereits kennt. Als „bekannt“ gilt ein Patient, wenn er in den letzten sechs Quartalen, die dem Quartal der Konsultation vorausgehen, mindestens einmal in der Praxis war.
200-Gesprächsminuten für Psychotherapeuten
Zu den Fachgruppen mit dem höchsten „Telefon-Kontingent“ gehören ärztliche und psychologische Psychotherapeuten, Nervenärzte, Neurologen, Psychiater, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten sowie Kinder- und Jugendpsychiater. Sie können pro Patient bis zu 20 Telefongespräche von mindestens 10 Minuten abrechnen – insgesamt also 200 Minuten. Die Abrechnung erfolgt über die GOP 01433, sodass für Konsultationen per Telefon ein Honorar von bis zu rund 340 Euro gezahlt wird. Dazu kommen knapp 10 Euro für die GOP 01435, sofern keine Grundpauschale im Behandlungsfall abgerechnet wird.
Mehr Telefongespräche auch in der Hausarztpraxis
Deutlich mehr Vergütung für Gespräche mit ihren Patienten per Telefon erhalten ab sofort auch Hausärzte, Kinder- und Jugendärzte sowie Schmerztherapeuten. Sie haben die Möglichkeit, zusätzlich zur telefonischen Beratung der GOP 01435 bis zu sechsmal fünfminütige Telefongespräche abzurechnen, insgesamt also 30 Minuten. Die Abrechnung erfolgt über die GOP 01434; wie die 01433 kann auch sie mehrmals am Tag berechnet werden.
Gynäkologen, HNO-Ärzte, Dermatologen, alle fachärztlich tätigen Internisten, Orthopäden, Fachärzte für Sprach-, Stimm- und kindliche Hörstörungen sowie Urologen können die GOP 01434 fünfmal pro Patient abrechnen, alle anderen Fachärzte zweimal. Voraussetzung bei diesen Fachgruppen ist, dass der Patient in dem Quartal nicht in die Praxis kommt oder per Videosprechstunde behandelt wird. Denn die telefonische Beratung des Patienten durch einen Arzt ist Bestandteil der Grundpauschale.
Zusätzlich zur Grund- oder Versichertenpauschale
Eine Ausnahme gibt es für Ärzte und Psychotherapeuten, die die GOP 01433 abrechnen dürfen, und für Haus- und Kinderärzte sowie Schmerztherapeuten. Sie erhalten die neuen Gesprächsleistungen auch dann bezahlt, wenn die Versicherten- oder Grundpauschale abgerechnet wird, weil der Patient doch noch in die Praxis kommt.
Quelle: KBV