Mit einem Gesetz für Daten und digitale Innovation im Gesundheitswesen (GeDIG) sollen die technischen Voraussetzungen für ein digital gestütztes Primärversorgungssystem geschaffen werden. Bestandteile der Regelungen sind unter anderem die elektronische Überweisung (E-Überweisung) sowie digitale Terminbuchungen über die elektronische Patientenakte (ePA).
E-Überweisungen
Sobald die dafür erforderlichen Dienste und Komponenten flächendeckend zur Verfügung stehen, soll für die E-Überweisungen die Telematikinfrastruktur (TI) genutzt werden. Der Gesetzentwurf sieht vor, dass Ärztinnen und Ärzte, die an der vertragsärztlichen Versorgung teilneh-men oder in Einrichtungen tätig sind, die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen, ab dem 1. September 2029 verpflichtet sind, E-Überweisungen zu nutzen – sofern dies dann technisch möglich ist.
Durch die Einführung von elektronischen Überweisungen im ambulanten Bereich seien deutliche Effizienzsteigerungen im Versorgungsprozess zu erwarten, die zu Einsparungen von Zeit- und Sachkosten führen. „Die jährlichen Entlastungen bei Leistungserbringern werden auf ca. 440 Millionen Euro geschätzt. Die Entlastung betrifft gleichzeitig Bürokratiekosten aus Informationspflichten“, schreiben die Ministeriumsmitarbeiter im Gesetzentwurf.
Kassen und KBV sollen auch Regulierungsregelungen für private Anbieter von digitalen Terminbuchungsplattformen wie beispielsweise Doctolib oder Jameda erarbeiten. Im Gesetzentwurf heißt es dazu: „Darüber treffen wir die notwendigen Regulierungen, damit auch die digitale Terminvermittlung über private Anbieter diskriminierungsfrei erfolgt und die Vorgaben von Datenschutz und Datensicherheit eingehalten werden.“ Konkret geht es um „Maßnahmen zum Ausschluss einer kommerziellen Drittnutzung des Terminbuchungsprozesses, insbesondere zur Werbefreiheit und zum Ausschluss einer Datennutzung oder Datenweitergabe für Marketingmaßnahmen.“
Das Gesetz sieht weitere digitale Reformen vor, die unter anderem die Einführung des geplanten Primärversorgungssystems vorbereiten sollen. Demnach sollen die Patienten künftig über die App der elektronischen Patientenakte (ePA) zu einer bundeseinheitlichen, standardisierten Ersteinschätzung gelotst werden. Verantwortlich sollen im Hintergrund die Terminservicestellen der Kassenärztlichen Vereinigungen sein. Wenn Behandlungsbedarf festgestellt wird, kann anschließend ein Termin digital gebucht werden – für eine Behandlung in der Praxis oder per Videosprechstunde.
Die ePA soll dem Gesetz zufolge zur zentralen Plattform für Patienten werden. Daten sollen darüber verwaltet und geteilt werden und das System mit weiteren Anwendungen verknüpft werden. „Die Krankenkassen sind spätestens ab dem 1. Februar 2028 verpflichtet, ihren Versicherten über die Benutzeroberfläche (…) einen Funktionsbereich für den digitalen Versorgungseinstieg anzubieten“, heißt es dazu. Der Funktionsbereich umfasst zum Beispiel die Buchung von Behandlungsterminen und von Terminen für telemedizinische Leistungen, oder die Weiterleitung des Versicherten an das „bundesweit einheitliche, standardisierte Ersteinschätzungsverfahren“ für die Terminvermittlung in Akutfällen durch die Terminservicestellen der Kassenärztlichen Vereinigungen.
Die Versicherten sollen wählen können, ob ihnen die für den Zugriff auf ihre E-Überweisung erforderlichen Zugangsdaten entweder durch einen Papierausdruck oder elektronisch bereitgestellt werden. Soweit die Versicherten nicht widersprechen, sollen Daten zu E-Überweisungen automatisiert in der jeweiligen elektronischen Patientenakte (ePA) gespeichert werden. Allerdings soll dabei gelten: Überweisungsdaten und Informationen zur Einlösung der E-Überweisung sind mit Ablauf von 100 Tagen nach Einlösung der Überweisung zu löschen.
Sämtliche TI-Komponenten im Zusammenhang mit den E-Überweisungen – einschließlich der Zugriffsmöglichkeiten für Versicherte – sollen laut Gesetzentwurf durch ein externes Gutachten ihre Sicherheit im Hinblick auf Verfügbarkeit, Integrität, Authentizität und Vertraulichkeit nachweisen.
Die Festlegung der Prüfverfahren und die Auswahl des Sicherheitsgutachters soll durch die Gesellschaft für Telematik (Gematik) im Benehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) erfolgen. Dem BSI würde das Gutachten zudem, sollte die Regelung so umgesetzt werden, zur Prüfung und Bestätigung vorgelegt.
Ein weiterer umfangreicher Regelungsblock beschäftigt sich mit einem sogenannten „Funktionsbereich für den digitalen Versorgungseinstieg“ in den ePA-Apps der Krankenkassen. Spätestens ab dem 1. Februar 2028 sollen die Kassen ihren Versicherten dieses Angebot anbieten müssen.
Laut den Planungen wäre dann unter anderem eine Buchung von Behandlungsterminen und von Terminen für telemedizinische Leistungen im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung möglich. Verwiesen wird auf eine „Nutzung des Systems nach § 370a Absatz 1“ – also die Termin-plattform der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) und der Kassenärztlichen Vereinigun-gen.
Ebenfalls soll laut Gesetzentwurf in dem neuen ePA-Funktionsbereich eine „Weiterleitung des Versicherten an das bundesweit einheitliche, standardisierte Ersteinschätzungsverfahren für die Terminvermittlung in Akutfällen durch die Terminservicestellen der Kassenärztlichen Vereini-gungen“ möglich sein.
Genutzt würde in diesem Fall also die Softwarelösung SmED. Vorgesehen ist, dass die aus einem solchen Kontakt entstehenden Daten in die ePA eingestellt werden können, sofern die oder der Versicherte dies wünscht.
Davon unabhängig soll noch eine „Regelung zur Festlegung der Anforderungen an eine digitale oder digital gestützte Einschätzung des medizinischen Bedarfs“ ausgearbeitet werden. Diese Regelung werde aktuell noch intern abgestimmt und soll zeitnah in dem Entwurf ergänzt wer-den, heißt es in der vorliegenden Entwurfsfassung.
Da für eine breite Akzeptanz und erfolgreiche Nutzung des geplanten Funktionsbereichs für einen digitalen Versorgungseinstieg eine „einfache, intuitive Bedienbarkeit und nutzerfreundliche Ausgestaltung von zentraler Bedeutung“ sei, soll die Gematik einen entsprechenden Auftrag erhalten.
Insbesondere soll die Digitalagentur dazu verpflichtet werden, Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass die Versicherten sich für die verschiedenen Funktionen und Anwendungen nicht mehrfach anmelden muss, sondern nach einer initialen Authentisierung an der ePA-App den digitalen Versorgungseinstieg insgesamt nutzen kann.
Zu beachten bei allem ist, wie berichtet, dass dem Entwurf zufolge die Krankenkassen für eigene Präventionsangebote künftig eigene Gesundheitsdaten erheben und auf mehr Versichertendaten als bisher zugreifen dürfen – auch in der elektronischen Patientenakte (ePA).

Der BvDU positioniert sich hierzu klar dagegen:
Der Berufsverband der Deutschen Urologie fordert, den Zugriff der Krankenkassen auf die ePA in allen Konstellationen zu unterbinden. Die Patientendaten müssen streng geschützt sein und bleiben. Es darf keine Tür aufgemacht werden, die es den Krankenkassen erlaubt, die streng schützenswerten Daten der Patienten einzusehen. Dass das BMG diese Option im Referentenentwurf vorsieht, ist ein nicht akzeptabler Tabubruch.
Quellen: Deutsches Ärzteblatt, Ärztenachrichtendienst (änd)
