Der im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens für das „Gesetz über die Digitale Gesundheitsagentur“ (GDAG) im Juli aufgenommene neue Paragraph §370c SGB V-E, Nummer 42, widerspricht laut BvDU klar dem Grundprinzip der ärztlichen Freiberuflichkeit.
Der neue Paragraph soll es dem Spitzenverband der Krankenkassen (GKV-SV) ermöglichen, Vergaberegeln für Online-Termine von Fachärztinnen und Fachärzten einzuführen. In der Folge können Fachärztinnen und Fachärzten konkrete Vorgaben zur Versorgungssicherheit und Versorgungsqualität auferlegt sowie eine Obergrenze bei der Online-Terminvergabe eingeführt werden. Ebenso ist die Möglichkeit vorgesehen, Mindestvorgaben zur telefonischen Erreichbarkeit zu definieren. Dies steht nach Überzeugung des BvDU in direktem Gegensatz zum Ziel der Bundesregierung, die Digitalisierung im Gesundheitswesen voranzutreiben.
Die neue Regelung erlaubt der Technokratie der Krankenkassen, direkt in die fachärztliche Berufsausübung einzugreifen, indem sie ihnen Vorgaben zu Terminkontingenten wie Hausarztvermittlungsfälle, GKV-Termine und PKV-Termine auferlegen kann. Dies stellt einen beispiellosen Eingriff in die Freiberuflichkeit der 165.000 Fachärztinnen und Fachärzte dar, gegen den sich der BvDU ausdrücklich stellt und sich damit der Position des Spitzenverbands Fachärztinnen und Fachärzte Deutschlands (SpiFa) ausdrücklich anschließt.