Gemäß EBM können die GOPen 32350 bis 32361 nur dann mehrfach berechnet werden, wenn sie im Rahmen eines Stimulations- oder Suppressionstest oder eines Tagesprofils erfolgten. Dies ist eine grundsätzlich sinnvolle Regelung für Hormonwertbestimmungen. Leider ist der PSA-Wert, als Nicht-Hormonwert, in diesen inkludiert (EBM 32351).
Es kann der Fall eintreten, dass z.B. bei einem ehemaligen Hodentumorpatienten die Tumormarker mit den GOPs 32550 und 32552 bestimmt werden im Rahmen der Tumornachsorge und er gleichzeitig einen erhöhten PSA-Werte hat, der kontrolliert werden muss. Dann würde man gegebenenfalls den PSA-Wert und das freie PSA bestimmen, also 2x 32351 (mit Begründung für den freien PSA-Wert).
Gemäß der oben angegebenen Regel würde die GOP 32351 von der KV gekürzt werden können. Medizinisch betrachtet ist das völliger Unsinn und deshalb nicht hinnehmbar. Der Berufsverband ist bereits an die Kassenärztliche Bundesvereinigung herangetreten mit der Forderung, die Ziffer 32351 als Nicht-Hormonwert von dieser Regel auszunehmen.